Sind wir „Kinder“ für unsere pflegebedürftigen Eltern in der Unterhaltspflicht?

Kinder, deren Eltern sich nicht mehr allein versorgen können oder pflegebedürftig werden, stehen häufig vor der Entscheidung, ob die Eltern in einem Pflegeheim betreut werden sollen. Die Frage ist: Wer trägt die zum Teil enormen Kosten für die Pflege-Einrichtung?


Werden Menschen pflegebedürftig, bleibt als Alternative häufig nur eine Pflegeeinrichtung. In solchen Fällen trägt die Pflegekasse einen Teil der Kosten und zahlt für eine vollstationäre Unterbringung Pflegegeld nach dem entsprechenden Pflegegrad. Aber: für den Differenzbetrag der Gesamtkosten des Pflegeheims, die zwischen 3000 und 5000 Euro monatlich liegen, muss entweder der Pflegebedürftige mit seiner Rente oder mit seinen Ersparnissen aufkommen. Reicht auch das nicht, können die Kinder zur Finanzierung herangezogen werden. Erst wenn auch die nicht zahlen können, übernimmt das Sozialamt die Kosten.

Wann gelten Kinder als „leistungsfähig“?

Zunächst wird das „bereinigte Einkommen“ des Kindes errechnet. Vom Nettoeinkommen werden jeweils 5 Prozent für berufliche Aufwendungen und die Altersvorsorge sowie ein Selbstbehalt von 1600 Euro abgezogen (Kosten für Miete, Strom, Heizung, usw.). Beispiel: Verdient ein Kind pflegebedürftiger Eltern 1800 Euro netto, werden davon 90 Euro für die Altersvorsorge (5 Prozent) und 90 Euro für die beruflichen Aufwendungen (5 Prozent) sowie 50 Euro für sonstige Kosten abgezogen. Das ergibt ein bereinigtes Einkommen von 1570 Euro. Bei einem Freibetrag (Selbstbehalt) von 1600 Euro ist das Kind also nicht unterhaltspflichtig. Und: Unterhaltszahlung für eigene Kinder werden selbstverständlich auch berücksichtigt.

Unterhaltszahlungen auch für „unbekannte“ Elternteile?

Egal, ob wir unsere leiblichen Elternteile kennen oder nicht: Leibliche Kinder und Adoptivkinder können zum Unterhalt für die Eltern herangezogen werden. Ausgenommen von der Unterhaltspflicht sind lediglich Stiefkinder.

Wie steht es um die Ersparnisse der Kinder?

„Kindern“ wird bei den Ersparnissen (zum Beispiel für die eigene Altersvorsorge) ein sogenanntes Schonvermögen eingeräumt. Hierbei variiert die Höhe allerdings je nach Sozialamt zwischen 20.000 und 80.000 Euro. Und: Es gibt eine grundsätzliche Einschränkung. Selbstbewohnte Eigenheime von unterhaltspflichtigen Kindern dürfen von den Sozialämtern nicht zur Finanzierung der Pflegekosten der Eltern herangezogen werden!

Foto: Thinkstockphotos, iStock, 451810925, AlexRaths

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