Schwanger im Studium: Das steht einem zu

Ein Kind ist auch in der heutigen Zeit noch für viele Frauen erstrebenswert. Generell verschiebt sich die Altersgrenze der Mütter bei der Geburt des ersten Kindes jedoch immer mehr nach hinten. Doch in einigen Fällen wird auch das Gegenmodell gelebt. Ich bin schwanger im Studium heißt es dann. Dabei handelt es sich keineswegs nur um „Unfälle“. Manche Frauen entscheiden sich bewusst zuerst für das Kind und etwas später für den Beruf.

Kündigt sich ein Kind an, dann wird das Leben ziemlich auf den Kopf gestellt. Wird man schwanger im Studium, muss man gut managen, um sowohl Familie, als auch die angestrebte Karriere unter einen Hut zu bekommen. Doch welche Leistungen stehen jungen Familien zu, die schwanger im Studium sind? Welche Zuschüsse und Leistungen erhält man während der Schwangerschaft und wie gestaltet sich die Situation nach der Geburt des Kindes?

Erfahren Sie mehr über Leistungen und Zuschüsse die Sie während und nach der Schwangerschaft in Anspruch nehmen können:

schwanger im Studium: So wirds gemacht!

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Elterngeld und Kinderzuschlag

Stellen Sie möglichst direkt nach der Geburt einen Antrag auf Elterngeld. Der Mindestbetrag beträgt aktuell 300 Euro. Abhängig von einem Einkommen in den 12 Monaten vor der Geburt kann der Betrag auf bis zu 1.800 Euro steigen (65% des Durchschnittseinkommens der vorangegangenen 12 Monate). Das Elterngeld erhalten Sie für einen Zeitraum von 12 Monaten. Bei Alleinerziehenden und Eltern, die die sogenannten Partnermonate in Anspruch nehmen, verlängert sich der Bezugszeitraum auf 14 Monate. Eventuell haben Sie auch Anspruch auf den Kinderzuschlag. Diese Zahlung erfolgt an Familien oder Alleinerziehende, die zwar das Mindesteinkommen überschreiten, jedoch nicht die zu errechnende Einkommensobergrenze überschreiten. Im Höchstfall könnten Sie dadurch pro Kind einen Kinderzuschlag von 140 Euro monatlich erhalten.

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Kindergeld

Kindergeld steht auch Studierenden als Leistung zu. Für das erste Kind erhalten Sie monatlich 184 Euro. Stellen Sie dafür den Antrag auch zeitnah nach der Geburt.

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BAföG und ALG II

Schwangere, die BAföG beziehen sind in einer schwierigen Situation. BAföG wird nur gezahlt, wenn auch tatsächlich studiert wird. Gerade kurz vor oder nach der Geburt kann das schwierig werden. Daher müssen dem BAföG-Amt Unterbrechungen des Studiums von länger als 3 Monaten gemeldet werden. Dadurch werden die BAföG-Zahlungen unterbrochen. In dieser Phase muss dann das Arbeitslosengeld II beantragt werden. Insofern Sie sich in einer besonderen Situation befinden, können Sie beim ALG II auch schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf, bzw. Mehrbedarf für Alleinerziehende anmelden.

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Mutterschaftsgeld

Sollten Sie während des Studiums einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, so erhalten Sie anstatt des Mutterschaftsgeldes eine Einmalzahlung in Höhe von 210 Euro. Ansonsten wird Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber und der Krankenkasse nur an Frauen in einem Arbeitsverhältnis ab 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt ausgezahlt.

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Kinderunterhalt und Unterhaltsvorschuss

Sollten Sie alleinerziehende Studentin sein, könnte sich der Gang zum Jugendamt lohnen. Mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle lässt sich die Höhe des Unterhaltes bestimmen, sollte der leibliche Vater nicht zur Versorgung des Kindes beitragen. In solchen Fällen springt das Jugendamt ein und zahlt einen Unterhaltsvorschuss von 127 Euro bis zum 6. Lebensjahr und 170 Euro ab dem 6. Lebensjahr.

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Bundesstiftung Mutter und Kind

Bei der Bundesstiftung Mutter und Kind erhalten werdende Mütter ergänzende Zuschüsse um die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Versorgung des Kindes sicherzustellen. Die werdende Mutter muss jedoch eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, wie z.B. der Besuch einer Schwangerschaftsberatungsstelle oder der Besitz eines Mutterpasses. Darüber hinaus muss sich die werdende Mutter in einer Notlage befinden in der andere vorhandene Sozialleistungen nicht ausreichen.

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