Schenkung: Wie ist der Anspruch am Pflichtteil bei einer Erbschaft?

Durch eine Schenkung können Erblasser bereits zu Lebzeiten Besitz verteilen. Diese Methode kann einerseits steuerlich günstiger für die potentiellen Erben sein und andererseits können dadurch Streitigkeiten um das Erbe im Vorfeld vermieden werden.

Erbschafts-Pflichtteil durch Schenkung verringern

Nicht selten wird eine Schenkung eingesetzt, um bewusst den Erbschafts-Pflichtteil eines Nachkommen zu begrenzen, der enterbt werden soll. Das Erbschaftsgesetz legt sehr genau fest, inwieweit Schenkungen zum Anspruch auf den Erbschafts-Pflichtteil angerechnet werden.

Egal, ob es sich um eine Barschenkung, Sachschenkung oder Grundstücksschenkung handelt: Für die Feststellung des Erbschafts-Pflichtteils eines enterbten Nachkommens werden alle Eigentumsübertragungen 10 Jahre vor Eintritt des Erbfalles berücksichtigt. Geändert wurde mit der Neufassung des Erbschaftsgesetzes, dass eine Schenkung graduell weniger stark berücksichtigt wird, je länger die Schenkung zurückliegt. Während also in der Vergangenheit die Schenkung in der 10-Jahres-Frist immer in vollem Umfang auf den Pflichtteils-Anspruch angerechnet wurde, ist jetzt der Wert nur noch graduell nach dem Alter hinzu zu rechnen. Eine Schenkung im 2. Jahr wird daher nur noch zu 8/10, eine Schenkung im 5. Jahr sogar nur noch zu 5/10 Berücksichtigung für die Erbschafts-Pflichtteil-Berechnung finden.

Grundsätzlich beträgt der Pflichtteil bei einer Erbschaft genau die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Stehen einem Erben also per Gesetz beispielsweise 1/3 der Nachkommenschaft zu, so entspricht der Pflichtteil der Hälfte davon – also 1/6 des hinterlassenen Besitzes.

Grundstücksschenkung vs. gemischte Schenkung

Teilweise wird gerade bei einer Grundstücksschenkung eine Mischform gewählt – die gemischte Schenkung. Um die Berücksichtigung für den Pflichtteil auszuschließen, wird zwischen Erblasser und Beschenktem kein Schenkungsvertrag sondern ein Kaufvertrag geschlossen. Der Kaufpreis liegt in solchen Fällen deutlich unterhalb des Marktwertes des Grundstückes. Laut Gesetz müsste der Differenzbetrag zum Marktwert als Schenkung behandelt werden und für den Pflichtteilsanspruch Anrechnung finden. Allerdings ist es in der Regel äußerst schwierig, den Beweis zu führen, dass der Erblasser bewusst eine Bevorzugung des Begünstigten gegenüber den anderen Erben wollte.

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