In der Krankenversicherung für Rentner wird versichert, wer die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, diese Rente beantragt und eine bestimmte Zeit Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war.
Rentner Krankenversicherung – Pflichtversicherung für Rentner
Wer in der Krankenversicherung der Rentner versichert ist, ist zugleich in der Pflegeversicherung der Rentner (PvdR) pflichtversichert. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für Rentner trifft die zuständige Krankenkasse. Der Versicherte muss jedoch grundsätzlich seit der ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert gewesen sein.
Rentner, die nicht krankenversicherungspflichtig sind und freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat krankenversichert sind, können auf Antrag von ihrem Rentenversicherungsträger zu ihren Aufwendungen einen Zuschuss erhalten. Der Rentenantragsteller kann grundsätzlich selbst wählen, welche Krankenkasse die Krankversicherung durchführen soll.
Krankenversicherung der Rentner (KvdR) – Befreiungsantrag
Der Versicherungsschutz gilt ab dem Tag der Rentenantragstellung. Die Krankenversicherung der Rentner wird jedoch nur wirksam, wenn der Rentner nicht bereits nach anderes gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert ist.
Rentner können sich von der Pflicht zu Krankenversicherung der Rentner auf Antrag befreien lassen, wenn sie die Befreiung binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse beantragt wird. Wenn bereits eine Rente bezogen wird für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KvdR ausgesprochen wurde, ist ein Befreiungsantrag nicht mehr notwendig.
Guter Rat
Guter Rat