Rente mit 63 ohne Abzüge: Renteneintritt zum richtigen Zeitpunkt

Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug der Regelaltersrente liegt für vor dem 1.1.1947 Geborene bei 65 Jahren und wird bis zum Geburtsjahrgang 1963 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Andere Formen der Altersrente, wie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, nach Altersteilzeit, für langjährige Versicherte und für Frauen, ermöglichen einen früheren Renteneintritt, bei dem jedoch Abschläge in Kauf genommen werden müssen. Der frühestmögliche Renteneintritt hängt in diesen Fällen von der Rentenart und dem Geburtsjahrgang ab. Der Rentenabschlag beträgt pro Monat, den Sie vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze in Rente gehen, 0,3 Prozent. Es gibt jedoch zwei Formen der Altersrente, die auf besondere Lebenssituationen Rücksicht nehmen und deshalb eine Rente mit 63 ohne Abzüge ermöglichen.

Rente mit 63 ohne Abzüge: Was wird benötigt?

  • persönliche Rentenunterlagen
  • Nachweise, zum Beispiel Schwerbehindertenausweis
  • Rentenantrag

 

Rente mit 63 ohne Abzüge: Hierfür gilt die Regelung!

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Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Diese Altersrente können Sie beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, oder wenn Sie vor 1951 geboren sind und nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht als berufs- oder erwerbsunfähig gelten. Zudem muss eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Falls Sie vor dem 1.1.1952 geboren sind, liegt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente bei 63 Jahren. Eine Rente mit 63 ohne Abzüge ist in diesem Fall möglich.

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Altersrente für Bergleute

Wenn Sie eine Wartezeit von 25 Jahren mit einer ständigen Arbeit unter Tage erfüllt haben, können Sie diese Altersrente beantragen, mit der auch eine Rente mit 63 ohne Abzüge möglich ist. Zur Wartezeit zählen auch die Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld, wenn Sie unmittelbar vorher unter Tage gearbeitet haben. Diese Rente kann für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1951 abschlagsfrei bereits ab dem 60. Geburtstag gezahlt werden. Für die folgenden Jahrgänge wurde die Regelaltersgrenze auf 62 Jahre angehoben.

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Zahlung von Ausgleichsbeträgen

Falls Sie vorzeitig in Rente gehen wollen, aber eine abschlagsfreie Rente nicht infrage kommt, können Sie die Rentenminderung durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgleichen. Dafür müssen Sie mindestens 54 Jahre alt sein. Diese Möglichkeit besteht auch noch, wenn Sie bereits eine Altersrente mit Abschlägen beziehen, jedoch noch nicht 65 Jahre alt sind. Ob diese Option für Sie lohnenswert ist, können Sie sich bei einer individuellen Rentenberatung erläutern lassen.

Tipps und Hinweise

  • Circa drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn sollten Sie den Rentenantrag stellen.
  • Falls Sie sich für eine Form der Altersrente entschieden haben, ist ein späterer Wechsel nicht mehr möglich.
  • Zur Wartezeit zählen neben den Beitragszeiten auch Zeiten der Kindererziehung, der Pflege von Angehörigen, der geringfügigen Beschäftigung mit Beitragszahlung sowie des Versorgungsausgleichs und des Rentensplittings. Auch Entgeltpunkte aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung und Ersatzzeiten werden berücksichtigt.

Eine Meinung

  1. Ich fand das Konzept der Altersteilzeit immer eine schöne Vorstellung. Leider scheint das thema mitlerweile durch zu sein. Mein Vater hat die Altersteilzeit noch nutzen können. Da kann man tatsächlich neidisch auf diesen Jahrgang werden.

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