Ab dem 1. Juni 2015 wird das bisherige Geschäftsmodell der Immobilienmakler auf den Kopf gestellt. Bislang zahlt meist der Mieter die Vermittlungsgebühr für eine neue Wohnung. Ab dem 1. Juni gilt das Bestellerprinzip: Der Makler wird von der Partei bezahlt, die ihn bestellt oder beauftragt hat. Lesen Sie hier, was sich für Vermieter und Mieter ändert.
Vor allem in den Ballungsräumen sind Wohnungen inzwischen so rar, dass sich um eine einzelne Wohnung viele Bewerber streiten. Das gilt insbesondere für die beliebten 2-3-Zimmer-Wohnungen. Mit dem neuen Gesetz, das am 1. Juni 2015 in Kraft tritt, will der Gesetzgeber Mieter entlasten. Denn durch die Maklergebühr werden zahlungskräftige Mieter bevorzugt. Außerdem wird der Wohnungswechsel zur teuren Investition, ohne dass aus Sicht des Mieters eine entsprechende Leistung des Vermittlers sichtbar wird.
Zurzeit dürfen Immobilienmakler für ihre Tätigkeit bis zu zwei Nettokaltmieten als Vermittlungsgebühr (Courtage) berechnen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Dadurch kann das Anmieten einer Wohnung mit einer Nettokaltmiete von 800 Euro fast zweitausend Euro Courtage kosten.
Ab dem 1. Juni 2015 ändert sich das Prinzip. Nach dem neuen Gesetz im Mietrecht kommt derjenige für die Maklergebühr auf, der den Makler beauftragt hat. Das kann weiterhin der Mieter oder die Mieterin sein, wenn er oder sie gezielt einen Makler damit beauftragt, eine Wohnung zu suchen. Wohnungseigentümer werden den Makler bezahlen, wenn sie seine Dienstleistung benötigen – wenn sie sich also die Suche und Auswahl eines Mieters sparen möchten oder selbst nicht vor Ort sind.
Gut zu wissen:
• Versuche, das neue Gesetz zu umgehen und die Gebühr zum Beispiel nachträglich auf den Mieter abzuwälzen sind nicht erlaubt
• Ist eine Gebühr zu Unrecht gezahlt worden, kann der Mieter sie zurückfordern
• Damit ein Maklerauftrag zustande kommt, ist die Schriftform vorgeschrieben (auch per E-Mail)
• Immobilienmakler müssen Aufträge von Vermieter und Mieter strikt trennen – sie dürfen nur für eine Seite tätig sein
• Die neue Regelung gilt nicht für Hauskäufe und -verkäufe. Hier wird in der Regel weiterhin der Käufer die Maklerprovision zahlen
Welche Folgen das neue Gesetz für Immobilienmakler und den Mietmarkt haben wird, ist noch offen. Die Mieter aber können sich freuen – ab 1. Juni 2015 haben sie auf jeden Fall bessere Karten.
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