Der Autofahrer hatte mit seinem Wagen an einer roten Ampel angehalten, die Start-Stopp-Automatik des Fahrzeugs schaltete den Motor ab. Die Wartezeit an der Ampel nutze der Fahrer zu einem Telefonat mit seinem Handy – und bekam deswegen eine Geldbuße in Höhe von 40 Euro aufgebrummt. Dagegen wehrte sich der Mann zunächst vergeblich, das Dortmunder Amtsgericht verurteilte ihn wegen unerlaubten Telefonierens hinter dem Steuer.
Egal, ob der Fahrer oder die Technik den Motor ausstellt
Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem jetzt veröffentlichten Urteil auf. Das Handyverbot gelte nicht, wenn das Auto stehe und der Motor aus sei. Das Gesetz mache keinen Unterschied, ob der Motor manuell vom Fahrer oder automatisch abgeschaltet werde. Auch sei gesetzlich nicht abzuleiten, dass ein Motor nur dann als abgeschaltet gelte, wenn zum Wiedereinschalten vom Fahrer die Zündvorrichtung bedient werden müsse – bei einer Start-Stopp-Automatik reicht es, dafür das Gaspedal anzutippen.
Sinn des Handyverbots hinterm Steuer sei es, dass der Fahrer beide Hände für die „eigentlichen Fahraufgaben“ frei haben solle. Bei einem stehenden Fahrzeug fallen nach Überzeugung des OLG solche Fahraufgaben nicht an. Dabei sei es irrelevant, auf welche Weise der Motor ausgeschaltet worden sei. Ein automatisches Start-Stopp-System kann also nicht nur die Spritkosten senken, sondern auch vor Geldbußen schützen – wenn man das Handytelefonat rechtzeitig wieder beendet.
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