Krankenversicherungspflicht in Deutschland: Rentner, Studenten und Freiberufler

In Deutschland gilt die allgemeine Krankenversicherungspflicht bereits seit 2007 für die gesetzliche Krankenversicherung und seit 2009 für private Krankenversicherung für alle Personengruppen. Davor waren nur bestimmte Personengruppen dazu verpflichtet, sich versichern zu lassen. Versichert man sich nicht, winken hohe Geldstrafen. Wie diese Pflicht zur Krankenversicherung für meist Niedrigverdiener wie Rentner, Studenten oder Freiberufler bedeutet, erfahren Sie hier:

Krankenversicherungspflicht: Die Pflicht für alle

Egal welcher Berufsgruppe Sie angehören, Sie müssen in Deutschland eine Krankenversicherung besitzen. Doch gibt es unter den einzelnen Berufsgruppen tarifliche Unterschiede, ob man ein Angestellter, ein Selbstständiger, ein Student oder ein Rentner ist. Werden zwei gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, orientiert sich die Berechnung des jeweiligen Krankenversicherungsgeldes immer an der hauptberuflichen Tätigkeit.
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Versicherungspflicht bei Rentnern

Seit 2009 gelten für die Beitragsberechnungen für Rentner die allgemeinen Berechnungsmodelle der normalen Arbeitnehmer. Die Beiträge der gesetzlichen Krankenkasse von dem pflichtversicherten Rentner berechnen sich nach deren letzten Arbeitseinkommen. Egal, welche Krankheitsrisiken der Rentner hat oder wie hoch die Anzahl der mitversicherten Familienangehörigen. Zur Beitragsberechnung dient der Bruttolohn bis zu einem gewissen Höchstbetrag als Grundlage und wird der letzten Gehaltsabrechnung entnommen. Für das Jahr 2012 gilt beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenze bei der Krankenversicherung 3.825 Euro im Monat oder 45.900 Euro im Jahr. Zusätzlich zu dieser Beitragsbemessungsgrenze ist auch die Höhe des Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkasse für die Beitragsberechnungen von Wichtigkeit.
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Versicherungspflicht bei Studenten

In der Regel gilt, wer studiert ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Eltern mitversichert, auch wenn er ein Minijob hat. Bei allen älteren Studenten sind die Beiträge für einen Akademiker bei einer gesetzlichen Krankenversicherung vom jeweiligen Sommersemester bis zum Wintersemester einheitlich festgelegt. Die Beitragshöhe ist also nicht von der Wahl der Krankenkasse abhängig. Man darf nur als einzige Auflage kein regulärer Arbeitnehmer sein. Bei der Berechnung der Beiträge von Pflege– und Krankenversicherung wird der jeweilige Bedarfssatz der BAföG Gesetze aus dem § 13 Abschnitt 1 und Abschnitt 2 errechnet. Der Beitragssatz für diese Personengruppe beträgt in der Regel in etwa 70 % des allgemeinen Beitragssatzes einer Krankenversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Studis auch Zuschüsse in Höhe von 62 € für ihre Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Informationen hierzu gibt es beim Amt für Ausbildungsförderung!
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Versicherungspflicht bei Freiberuflern

Die Personengruppe der Freiberufler, sowie Selbstständige, können frei entscheiden, für welche Art von Krankenkasse sie sich entschließen: die private oder die gesetzliche Krankenkasse. Seit einiger Zeit gilt auch für Freiberufler oder Selbstständige eine grundlegende Versicherungspflicht. Wer bisher noch in keiner Krankenversicherung war, muss sich dann privat versichern. Wichtig zu wissen hierbei ist, dass die Beitragsbemessungsgrenze bei Freiberuflern durch die ständig diskontinuierlichen Lohneinnahmen sich problematisch gestaltet. Hierbei sollte man sich sehr gut über alle Leistungen der jeweiligen Verbraucherzentralen informieren lassen. Häufig gerät diese Berufsgruppe auch in Zahlungsnot und finanziert den Arztbesuch aus eigener Tasche. Und das ist sicherlich nicht im Sinne einer Krankenversicherungspflicht !
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