Kindergeld: Steuer-ID ist ab Januar Pflicht

Ab dem ersten Januar diesen Jahres müssen Empfänger von Kindergeld eine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) besitzen, um von der Familienkasse identifiziert werden zu können. Diese Maßnahme soll verhindern, dass es nicht zu doppelten Zahlungen kommt.




Zwei Steuer-ID sind erforderlich

Ab jetzt sind genau genommen zwei Steuer-Identifikationsnummern für den Bezug des Kindergeldes erforderlich: Erstens die des Kindes, für das Kindergeld beantragt wurde, und zweitens die des Elternteils, der den Antrag stellt oder über den bereits Kindergeld bezogen wird. Laut des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) soll so zukünftig verhindert werden, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt. Diese neue Regelung ist unabhängig vom Geburtstag des Kindes gültig, also auch für Nachkommen, die vor 2008 – dem Jahr der Einführung der Steuer-ID – geboren wurden.

Abgabe im Laufe des Jahres 2016

Wer noch keine Steuer-ID bei der Familienkasse hinterlegt hat, kann dies laut (BZSt) im laufenden Jahr noch erledigen. Wichtig zu wissen: Jeder Neuantrag muss ab jetzt die Steuer-ID enthalten. Wenn man bereits Kindergeld erhält, sollte man seine ID jetzt der Familienkasse mitteilen. Dies muss in schriftlicher Form erfolgen, eine telefonische Übermittlung ist nicht ausreichend: Ein formloses Schreiben genügt.

Die Steuer-ID befindet sich auf Steuerbescheiden und Lohnsteuerbescheinigungen – wenn man also den Brief mit der Steuer-ID nicht mehr finden kann, kann man sie dort ablesen. Im Zweifelsfall sendet einem das Bundeszentralamt für Steuern die Nummer nach Anforderung per Post an die eigene aktuelle Meldeadresse.

Wenn man unsicher ist, ob die Familienkasse die eigene Steuer-ID und/oder die des eigenen Kindes bereits erhalten hat oder nicht, kann man dies unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 / 45 55 530 (Mo- Fr von 8 bis 18 Uhr) erfragen.



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