Haushaltshilfe: Ist die gesetzliche Unfallversicherung Pflicht?

Jede Reinigungskraft, Küchenhilfe, Gartenhilfe, so wie jeder Babysitter und Erwachsenenbetreuer, der in einem privaten Haushalt beschäftigt ist, muss vom Arbeitgeber, also dem Haushaltsführenden, unfallversichert werden. Der Versicherungsschutz für Personal ist gesetzlich vorgeschrieben und in dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu finden.

Die gesetzliche Unfallversicherung für die Haushaltshilfe ist verpflichtend

Die gesetzliche Unfallversicherung für die Haushaltshilfe ist für die Beschäftigen völlig beitragsfrei, denn die Kosten trägt der Arbeitgeber. Für den Fall eines Unfalls am Arbeitsplatz reichen die Leistungen dabei von der medizinischen Heilbehandlung bis – je nach Schwere des Unfalls, zur lebenslangen Rente. So ist man im Falle eines Sturzes oder beispielsweise einer berufsbedingten Erkrankung rundum abgesichert.

Die gesetzlich verankerte Unfallversicherung für die Haushaltshilfe gilt auch für Minijobs. Hier gilt die 400-Euro-Regel, das heißt es gilt eine geringere Abgabenquote von 12% – je 5% zur gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung, so wie 2 % Steuern.

Auch bei Minijobs ist der Versicherungsschutz für Personal zu gewährleisten

Im Rahmen des „Haushaltscheckverfahrens“übernimmt die Minijob-Zentrale seit dem 1. Januar 2006 die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge werden dann direkt mit den anderen Abgaben von der Minijob-Zentrale eingezogen, denn neben den Beiträgen zur Unfallversicherung, müssen die privaten Arbeitgeber auch Abgaben für die Kranken- und Rentenversicherung, beträgt 10 Prozent des Entgeltes, und eine einheitliche Pauschsteuer, die 2 Prozent des Entgeltes beträgt, leisten.

Als Haushaltsführender müssen Sie dann dazu verpflichtet, jeden Arbeitsunfall einer Haushaltshilfe melden, bei dem ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden musste. Die sogenannte Unfallanzeige muss bei der zuständigen Unfallkasse gemeldet werden.

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