Gutschein und ihre Gültigkeit: Welche rechtlichen Ansprüche habe ich beim Verfall

Ein Candle-Light-Dinner! Ein Fallschirmsprung! Ein Tango-Kurs! Schnitzel satt und eine Einführung in chinesische Küche! Oder eine Massage! Die Möglichkeiten, Gutscheine an seine Liebsten zu verschenken sind unermesslich. Genauso unkalkulierbar sind leider jedoch auch die Möglichkeiten, einen Gutschein verfallen zu lassen. Die Liebschaft ist beendet, die Höhenangst war größer. Vor dem Tanzkurs wird traditionell der Knöchel verstaucht, beim Kochkurs ist man verhindert, und der verfluchte Massage-Gutschein verstaubt vorwurfsvoll in der Kommode. Und überhaupt! Ganz egal, wie groß die Freude über einen Geschenkgutschein ist: In der Regel verschwinden die meisten Gutscheine erst einmal für einen unbestimmten Zeitraum in der Schublade. Dort tauchen sie in der Regel zwar auch wieder auf; die häufigste Frage ist dann jedoch: Ist mein Gutschein überhaupt noch gültig? Wie steht es aus rechtlicher Sicht um die Gültigkeit von Gutscheinen? Fakt ist: Wenn Ihnen ein älterer Gutschein in die Hände fällt, sollten Sie ihn auf keinen Fall sofort wegwerfen. Ein zweiter Blick lohnt sich oft. Selbst, wenn der Gutschein längst abgelaufen ist, haben Sie gute Chancen, die Leistung noch einzulösen oder zumindest den Geldwert ausgezahlt zu bekommen.

Gültigkeit von Gutscheinen: Das sollten Sie wissen!

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Unbefristete Gutscheine

Achtung: Auch unbefristete Geschenkgutscheine verfallen! Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) verliert ein Gutschein nämlich auch ohne explizites Verfallsdatum nach drei Jahren seine Gültigkeit. Und zwar am letzten Kalendertag im dritten Jahr nach der Ausschreibung.

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Befristete Gutscheine

Die meisten Gutscheine sind heute mit Verfallstermin datiert. Das schließlich gehört zum Geschäftsmodell der meisten Gutscheinanbieter, die ja durchaus einkalkulieren, dass ein gewisser Prozentsatz der verkauften Gutscheine nicht eingelöst werden. Hier ein wichtiger Hinweis zur Gültigkeit von Gutscheinen mit kurzer Frist: Gutscheine müssen mindestens ein Jahr lang gültig sein! Kürzere Zeiträume sind spätestens seit einem entsprechenden Urteil des Oberlandesgerichts juristisch nicht mehr zulässig. Steht auf dem Gutschein also eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr, kann sich der Beschenkte freuen: Es gelten stattdessen die gleichen Bedingungen wie bei unbefristeten Bons (drei Jahre Gültigkeit).

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Vorsicht mit einmaligen Events!

Schwieriger verhält es sich mit der Gültigkeit von Gutscheinen im Veranstaltungsbereich, beispielsweise für Theater– und Opernvorstellungen. Gutscheine für solche Events verfallen leider endgültig mit Ablauf des ausgeschriebenen Termins.

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Was tun, wenn der Gutschein verfallen ist?

Ist ein Gutschein verfallen, besteht kein rechtlicher Anspruch mehr auf seine Einlösung. Aber Achtung: Der Gutschein behält für drei Jahre den größten Teil seines Geldwertes. Diese 75 – 85 % des Geldwertes kann man sich auszahlen lassen. Die Differenz von 15 – 25 % ergibt sich aus etwaigen Verlusten, die der Verkäufer durch das Nicht-Einlösung des Gutscheins gemacht hat. Den Löwenteil jedoch sollte man sich  unbedingt auszahlen lassen. So besagt § 812 BGB, dass der Verkäufer sich unrechtmäßig bereichert, wenn er eine Leistung kassiert, ohne sie zu erbringen. Erst nach Ablauf der drei Jahre liegt es im Ermessen des Verkäufers, ob er den Geldwert des Gutscheins auszahlt. Gesetzlich verpflichtet ist er dazu nun nicht mehr.
Tipp: Versuchen Sie alternativ, den Gutschein übers Internet oder eine Zeitungsannonce weiterzuverkaufen. Laut BGB ist ein Geschenkbon nicht an eine Einzelperson gebunden, auch wenn ihr Name auf dem Gutschein steht.

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