Führerscheinentzug – oder die Entziehung der Fahrerlaubnis, wie es korrekterweise heißt – ist ein Verwaltungsakt, der jedes Jahr tausende Kraftfahrer trifft. Doch wie wird man die begehrte Berechtigung eigentlich los? Einerseits droht fleißigen Punktesammlern im Flensburger Verkehrszentralregister ein Führerscheinverlust.
Führerscheinentzug durch Alkohol
Das Register, welches beim Kraftfahrtbundesamt beheimatet ist, führt Buch über begangene Verkehrsverstöße. Dabei reichen die Punktstrafen von einem Punkt für das Handytelefonat am Steuer bis hin zu sechs Punkten für das Mißachten einer roten Ampel mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Wer 18 Punkte gesammelt hat, verliert den Führerschein. Punkte können aber auch getilgt werden und verjähren nach bestimmten Zeiträumen.
Doch die Fahrerlaubnis kann auch schon vorher durch einen richterlichen Entscheid perdu gehen. Bei Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten, ist der Führerscheinentzug und eine Sperrfrist inzwischen die Regel. Häufigste Ursache hierfür ist Alkohol am Steuer. Wer betrunken fährt – und damit andere gefährdet, kann auf jeden Fall mit dem Verlust der Fahrerlaubnis rechnen.
Führerscheinentzug und MPU
Sollte ein Führerscheinentzug stattgefunden haben, kann der Delinquent versuchen, eine Wiedererteilung zu erwirken. Hat das Gericht eine Sperrfrist ausgesprochen, muss diese verstrichen sein, bis die Führerscheinstelle eine neue Fahrerlaubnis ausstellen darf. Doch allein der Ablauf der Sperre reicht nicht aus, da durch den Entzug die Fahrerlaubnis erloschen ist.
Vor einer Wiedererteilung ist die Medizinisch Phsychologische Untersuchung zu durchlaufen. Die MPU wird umgangssprachlich auch Idiotentest genannt, ist aber im Gegensatz zu vielen Gerüchten, durchaus bestehbar.
Viele Verkehrssünder hatten in der Vergangenheit versucht durch einen Führerscheinerwerb im europäischen Ausland die Sperrfristen und die MPU zu umgehen. Hier gilt der Grundsatz, dass die Sperrfrist unangetastet bleibt und das – bei der zuständigen deutschen Führerscheinstelle – ein Antrag auf Nutzung oder Wiedernutzung des ausländischen Führerscheins gestellt werden muss. Diese Anträge werden in aller Regel so behandelt wie die vergleichbaren deutschen Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.