Fitnessstudio: Darauf müssen Sie bei Verträgen achten

Fitnessstudio: Darauf müssen Sie bei Verträgen achten

Wie immer herrscht zum Jahresbeginn bei Fitnessstudios ein regelrechter Boom – die guten Vorsätze treiben viele Menschen zu mehr Sport. Bei vielen ist es allerdings dann auch schnell wieder vorbei mit der Motivation und sie wollen austreten. Da allerdings schalten viele Studios auf stur und präsentieren dem Noch-Mitglied obskure Klauseln aus seinem Vertrag. Wir sagen Ihnen, wann und wie Sie kündigen können.

Laufzeit

In der Regel werden Verträge mit Fitnessstudios über eine gewisse Dauer abgeschlossen. Maximal zulässig sind dabei 24 Monate. Dies haben mehrere Gerichte entschieden. Die längeren Laufzeiten werden dabei meist mit einem niedrigeren monatlichen Beitrag versüßt. Wer flexibel bleiben möchte, sollte sich für eine kürzere Vertragsdauer entscheiden. Ein Vertrag ist rechtzeitig zu kündigen; wer die Kündigungsfrist versäumt, muss mit einer automatischen Verlängerung rechnen. Bei einer ungültigen Verlängerungsklausel endet der Vertrag automatisch nach der vereinbarten Ausgangslaufzeit.

Kündigung

Eine Kündigung ist prinzipiell nur zum Vertragsende möglich. Früher aussteigen ist nur dann möglich, wenn sich das Fitnessstudio einen Fehler im Vertrag erlaubt hat, beispielsweise eine Laufzeit, die 24 Monate überschreitet oder eine unwirksame Kündigungsfrist. Die Kündigungsfristen dürfen zwischen 14 Tagen und drei Monaten liegen.

Außerordentliche Kündigung I

Der Vertrag mit dem Fitnessstudio kann mit einer außerordentlichen Kündigung beendet werden, wenn entsprechende Gründe vorliegen. So kann ein dauerhaft Erkrankter den Vertrag unter Vorlage eines ärztlichen Attests kündigen. Dabei muss der Arzt nur die Sportunfähigkeit attestieren, er ist verpflichtet, den Krankheitsgrund angeben. Ebenso ist eine außerordentliche Kündigung möglich bei einem Umzug in eine andere Stadt, bei einer Schwangerschaft oder bei Lastschrifteinzug, obwohl Sie zuvor die Einzugsermächtigung widerrufen haben.

Außerordentliche Kündigung II

Wenn das Studio seine vertraglich zugesicherten Leistungen nicht mehr erfüllt, kann ebenfalls eine außerordentliche Kündigung erfolgen. Beispiele sind Preiserhöhungen, verkürzte Öffnungszeiten, Schließung der Sauna, Wegfall von Gerätegruppen oder auch die Einstellung der Kinderbetreuung. Allerdings darf die Kündigung hier nicht per sofort erfolgen, zunächst muss dem Studio eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden – drei bis vier Wochen sind angemessen. Passiert in dieser Zeit nichts, ist die Kündigung wirksam.


Bildquelle: Fotolia, 27336330, Robert Kneschke

Schreiben Sie Ihre Meinung

Ihre Email-Adresse wird Mehrere Felder wurden markiert *

*