Finderlohn beträgt 10 Prozent – Rechtsirrtum?

Der Finderlohn wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In Paragraph 971, Absatz eins steht eine genaue Staffelung der Prozentzahlen und den Höchstbeträgen. Von den angenommenen 10 Prozent findet sich allerdings nichts im Paragraphen.

Der Finderlohn wird im BGB geregelt

Während viele davon ausgehen, dass der Finderlohn freiwillig und aus purer Dankbarkeit gezahlt wird, sagt das BGB aus, dass man, wenn man etwas gefunden hat, von demjenigen, dem die Sache gehört, einen Finderlohn verlangen kann. Die Höhe richtet sich dabei nach dem, was der Fund wert ist. Davon werden 5 Prozent errechnet und nicht zehn, maximal aber 500 Euro. Beim Mehrwert und bei Tieren handelt es sich sogar um lediglich drei Prozent. Wenn der Fund keinen materiellen sondern eher emotionalen Wert für denjenigen, der ihn verloren oder vergessen hat, so muss man den Finderlohn nach dem sogenannten „billigem Ermessen“ festlegen, man muss sich also auf einen sinnvollen Betrag einigen.

Der Finderlohn ist also mitnichten eine freiwillige Angelegenheit. Wenn man bedenkt, dass die meisten Leute gefundene Dinge entweder liegenlassen oder selbst in die eigene Tasche stecken, wird auch der zweite Absatz des Paragraphen 971 BGB klar: Hier steht, dass man keinen Anspruch auf Finderlohn hat, wenn man den Fund verheimlicht.

Kein Rechtsirrtum aber falscher Wert: 10 Prozent Finderlohn

Woher kommt nun aber die Vorstellung der 10 Prozent beim Finderlohn? Für die Antwort muss man seinen Blick zu unseren südlichen Nachbarn richten, denn in Österreich werden zehn von Hundert berechnet bei einem Wert bis zu 2.000 Euro. Hier wird auch unterschieden, ob es sich um eine verlorene oder eine vergessene Sache handelt, wonach sich dann wieder die Prozentzahlen richten.

Dass der Finderlohn 10 Prozent beträgt ist also weniger ein Rechtsirrtum, als vielmehr ein prozentualer Irrglaube.

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