Erbrecht: So gelingt gemeinschaftliches Erben

Aus diesen Gerichtsurteilen lernt jeder etwas

Die gesetzliche Erbfolge regelt ganz klar, wem welcher Anteil am Vermögen eines Erblassers zusteht. Doch dieses Vermögen nach dem vorgegebenen Schlüssel aufzuteilen, ist oftmals schwierig und führt leider auch häufig zu Familienstreitereien.

Aufteilung des Nachlasses

Ziel einer Erbengemeinschaft ist es in der Regel, das Erbe aufzuteilen. Das ist die sogenannte Erbauseinandersetzung. Im Idealfall einigen sich alle Beteiligten einvernehmlich darauf, wer was bekommt, und schließen einen Vertrag ab. Der kann mündlich vereinbart werden. Nur wenn Häuser, Wohnungen oder Grundstücke zum Erbe gehören, muss der Vertrag notariell beglaubigt werden. Kommen die Erben zu keiner Einigung, kann einer von ihnen beim Nachlassgericht einen Antrag auf Vermittlung stellen. Die Kosten für diese Vermittlung richten sich nach dem Wert des Erbes. Sind die Fronten hoffnungslos verhärtet, bleibt den Erben nur noch die Möglichkeit, sich gegenseitig zu verklagen. Dann entscheidet das Gericht über die Aufteilung des gesamten Vermögens.

Gemeinschaftlich erben

Gibt es zwei oder mehr Erben, bilden diese eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, kurz Erbengemeinschaft. Ein Beispiel: Der Ehemann der Verstorbenen erbt die Hälfte, die beiden Kinder je ein Viertel. Bis das Vermögen nach diesen Vorgaben aufgeteilt ist, dürfen sie nur gemeinsam darüber verfügen. Liegen etwa 50.000 Euro auf dem Konto des Erblassers, darf eines der Kinder nicht einfach 12.500 Euro abheben. Die Bank ist verpflichtet, das Erbe an alle Erbenden gleichzeitig auszuzahlen. Auch dem Verkauf einzelner Gegenstände oder Immobilien müssen alle Erben zustimmten.

Nachlass-Schulden

Für Verbindlichkeiten aus dem Nachlass haften die Erben gemeinschaftlich. Ein Gläubiger darf sich mit seiner Forderung aber auch nur an einen der Erben wenden. Die Miterben sind dann dennoch zum Ausgleich verpflichtet.

Das eigene Vermögen ist übrigens bis zur endgültigen Teilung des Erbes geschützt. Schulden aus dem Nachlass werden nur aus dem Erbe bezahlt.

Miterben auszahlen

Möchte ein Erbe zum Beispiel ein Haus allein übernehmen, kann er seine Miterben mit deren Einverständnis auszahlen. Eine solche Vereinbarung muss aber in einem notariell beglaubigten Auflösungsvertrag festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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