Elterngeld: Antrag und Infos zur Berechnung

Einen Elterngeld Antrag bekommt man beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, bei den Gemeinden und als PDF auch im Internet. Auf vier Seiten, die ausgefüllt, unterschrieben und abgeschickt werden müssen, macht man Angaben zum Kind, für das das Elterngeld beantragt wird, zu den Elternteilen, zum Bezugszeitraum, zur Krankenversicherung und vor allem zum Einkommen und zum Erwerbsverhältnis.

Denn hierauf findet die Elterngeld Berechnung statt. Eltern, die nachdem ihr Kind geboren wurde, ihre Elternzeit nehmen, haben insgesamt vierzehn Monate Anspruch auf diese Transferleistung, die im Alltag helfen soll – im Gegensatz zum alten Erziehungsgeld, das im Januar 2007 abgeschafft wurde und zwei Jahre lang gezahlt wurde. Der Elterngeld Antrag muss schriftlich gestellt werden und auch wenn man sich nicht sofort nach der Geburt beeilen muss, sollte man bedenken, dass nachträgliche Zahlungen lediglich die letzten drei Monate nach Antragseingang berücksichtigen.

Elterngeld Antrag: Was wird benötigt

  • Antrag auf Elterngeld
  • Nachweise zum Einkommen
  • Nachweise zum Familienstand
  • Nachweise zum Kind
 

Elterngeld Antrag: So wirds gemacht!

1

Angaben zum Kind

Der Elterngeld Antrag beginnt mit dem Namen, dem Geburtsdatum und -ort des Kindes.
2

Angaben zu den Eltern

Als nächstes werden beide Elternteile mit Namen, Adresse und weiteren Angaben berücksichtigt. Auch ihr Familienstand ist hier wichtig.
3

Bezugszeitraum

Der Bezugszeitraum bezieht sich auf die Wohn- und Erziehungssituation, Nachweise müssen gegebenenfalls beigelegt werden.
4

Antrag

Hier kann man Entscheidungen über die Höhe, die Berechnung und den Beginn des Antrags treffen.
5

Wohnsitz, Staatsangehörigkeit

Hierunter fallen weitere Angaben zur persönlichen Situation der Eltern.
6

Kindschaftsverhältnis

Unter diesem Punkt wird angegeben, ob es sich um ein leibliches Kind, ein Adoptivkind oder ein sonstiges Kindschaftsverhältnis handelt.
7

Betreuung und Erziehung

Nicht nur die Art und Weise der Betreuung, sondern auch der Zeitraum wird eingetragen.
8

Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld und ähnliches wird bekannt gegeben.
9

Einkommen

An dieser Stelle gibt man die Höhe und den Zeitraum des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und aus sonstigen Leistungen an.
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Erwerbstätigkeit

Eine genaue Aufstellung über das letzte Arbeitnehmerverhältnis oder Arbeitslosigkeit
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Weitere Kinder

Name, Datum und Verhältnis von weiteren Kindern im Haushalt.
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Auszahlungsvariante

Man kann entscheiden, wie man das Elterngeld ausgezahlt bekommen möchte.
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Bankverbindung

Hierzu ist natürlich die Bankverbindung wichtig.
14

Erklärung

Zum Schluss muss man die Richtigkeit der Angaben erklären und unterschreiben.
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Anlagen

Mögliche Anlagen kann man hier ankreuzen und sollte nicht vergessen, sie auch wirklich beizufügen.
16

Elterngeld Berechnung

Die Elterngeld Berechnung findet in Deutschland auf Basis von 67 Prozent des letzten Einkommens statt, darf aber 1.800 Euro nicht überschreiten. Die komplexe Rechnung wird von den Ämtern übernommen – im Internet gibt es aber Online Rechner, die zumindest einen groben Überblick liefern.

Tipps und Hinweise

  • http://www.elterngeld.net/elterngeldrechner.html

2 Meinungen

  1. Übrigens ist „Nettoeinkommen“ nicht ganz die richtige Ausdrucksweise. Es wird das steuerpflichtige Bruttoeinkommen verwendet und davon ein Netto-Einkommen errechnet. Hierbei wird noch eine Werbungspauschale abgezogen.

    Wichtig und sehr schade bei der momentanen Situation: Kurzarbeitergeld war nicht steuerpflichtig und wird somit nicht berücksichtigt. Alle die in den sauren Apfel gebissen und die Ärmel hochgekrempelt haben, werden nun im Nachhinein noch bestraft. Schade lieber Staat, mal wieder nicht zu Ende gedacht!

  2. Übrigens ist „Nettoeinkommen“ nicht ganz die richtige Ausdrucksweise. Es wird das steuerpflichtige Bruttoeinkommen verwendet und davon ein Netto-Einkommen errechnet. Hierbei wird noch eine Werbungspauschale abgezogen.

    Wichtig und sehr schade bei der momentanen Situation: Kurzarbeitergeld war nicht steuerpflichtig und wird somit nicht berücksichtigt. Alle die in den sauren Apfel gebissen und die Ärmel hochgekrempelt haben, werden nun im Nachhinein noch bestraft. Schade lieber Staat, mal wieder nicht zu Ende gedacht!

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