Ehevertrag: Unromantisch oder sinnvoll für Ehepartner?

Ehevertrag: Unromantisch oder sinnvoll für Ehepartner?

Schon bei der Eheschließung daran denken, was zu tun ist, wenn die Ehe scheitert? Das liegt vielen Menschen fern. Warum es dennoch sinnvoll ist, sich für den Fall der Scheidung abzusichern, erfahren Sie hier.

Fast jede zweite Ehe in Deutschland geht irgendwann mit einer Scheidung zu Ende. Wer zuvor keinen Ehevertrag abgeschlossen hatte, sieht sich dann neben emotionalem Ärger auch mit finanziellen Sorgen konfrontiert.

Ohne vertragliche Regelung: Zugewinngemeinschaft

Schließen zwei Menschen eine Ehe ab, leben sie ab diesem Zeitpunkt in einer Zugewinngemeinschaft. Dahinter verbirgt sich eine gesetzliche Regelung, die dann greift, wenn nichts Abweichendes in Form eines Ehevertrages vereinbart worden ist. Bei der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen, das jeder während er Ehe angehäuft hat, verglichen. Hat einer von beiden deutlich weniger erwirtschaftet, muss der andere Partner ihm die Hälfte der Differenz abgeben.

Ein Ehevertrag bietet die Möglichkeit, von dieser gesetzlichen Regelungen Abstand zu nehmen. Die Partner können ihn vor, während und in besonderen Fällen sogar nach der Trennung abschließen. Voraussetzung ist jedoch die notarielle Beurkundung und die Unterschrift beider Eheleute. Die Kosten bemessen sich an der Höhe des Reinvermögens. Beträgt es 50.000 Euro kostet der Notar zum Beispiel 330 Euro, bei 100.000 Euro werden 546 Euro fällig.

Eheverträge und die Möglichkeiten

Besonders häufig vereinbaren Eheleute Regelungen in diesen Bereichen:

  1. Güterstand
  2. Vereinbarungen über den Unterhalt sowie
  3. Versorgung im Alter

Bei der Gütertrennung werden die Vermögen der beiden Ehepartner als vollständig getrennt bewertet. Innerhalb dessen lassen sich Vertragseinzelheiten vereinbaren, zum Beispiel der Verzicht auf vermögensrechtlichen Ausgleich oder der Ausschluss bestimmter Vermögensbereiche wie ein Unternehmen oder Haus. Bei der Gütergemeinschaft gilt das Vermögen der Ehepartner als gemeinschaftlich. Hier könne beide Ehepartner über das Vermögen verfügen, haften aber auch gemeinschaftlich für offene Verbindlichkeiten.

Ehepartner können zudem Abweichungen vom gesetzlichen nachehelichen Unterhalt vereinbaren. Grundsätzlich muss der finanzstärkere Ex-Partner den schwächeren finanziell unterstützen, insbesondere wenn Kinder im Spiel sind. Mit einer Novelle jedoch hat der Gesetzgeber die finanziell schwächeren Ex-Partner stärker in die Pflicht genommen, Initiative zu ergreifen und sich selbst zu sorgen. Kindesunterhalt lässt sich mit einem Vertrag nicht ausschließen.

Im Rahmen des Versorgungsausgleiches teilt das Familiengericht automatisch die Rentenanwartschaften zwischen den Ex-Partnern auf. So profitieren Ex-Eheleute eventuell ab dem Renteneintritt von der Altersvorsorge des Ex-Partners. Auch hier können Abweichungen vereinbart werden. Den Versorgungsausgleich mit einem Ehevertrag auszuschließen ist dann möglich, wenn  beide Ehepartner erwerbstätig sind und in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen.

Neben diesen Grundbereichen kann einen Ehevertrag auch Klauseln im Umgang für Kinder, dem Verbleib in der Mietwohnung oder den Haustieren regeln.

Bildquelle: Pixabay, writing, 1149962_1280

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