In insgesamt fünf westafrikanischen Ländern ist das Ebola-Virus inzwischen ausgebrochen, betroffen sind der Senegal, Sierra Leone, Nigeria, Liberia und Guinea. Zudem betrifft die Krankheit auch den Kongo, jedoch handelt es sich hier um einen anderen Ebola-Stamm als in den westafrikanischen Ländern. Aus Angst vor dem Virus stornieren nun immer mehr europäische Urlauber ihre Reise nach Afrika – doch wie sieht es damit eigentlich rechtlich aus?
Auswirkungen von Ebola auf die Tourismusbranche
Die Lage der von Ebola betroffenen Staaten wird immer dramatischer, Grenzen zu Nachbarländern werden geschlossen, man bereitet sich auf einen Ausbruch in weiteren Staaten vor. Längst hat die Angst vor dem Virus auch Europa erreicht – das bekommt vor allem die Tourismusbranche zu spüren. Insgesamt gibt es in den vergangenen Wochen bei europäischen Reiseunternehmen Buchungsrückgänge von bis zu 70 Prozent, zum Teil sogar bei Reisen nach Ostafrika, obwohl die Region Tausende Kilometer von den Ebola-Herden in Westafrika entfernt liegt. Hieß es Anfang September vom Deutschen Reiseverband noch, es gebe keine signifikanten Umbuchungen oder Stornierungen, wird sich dies in den nächsten Wochen sicherlich auch hier ändern.
Subjektive Angst oder „höhere Gewalt“?
Was tun Reisende also, wenn sie den Urlaub bereits vor Monaten gebucht haben? Nach deutschem Reiserecht können Reisen nach Ostafrika nicht storniert werden, ohne dass dafür die üblichen Gebühren anfallen, da die Region nicht von der Epidemie betroffen ist – subjektive Ängste ändern an dieser Lage nichts. Anders sieht es hingegen aus, wenn zum Beispiel der Abenteuerurlaub in Liberia vor der Tür steht. Hier kann der Reisende die Reise kostenfrei stornieren, der volle Reisepreis wird erstattet. Hierfür tritt der Umstand „höhere Gewalt“ ein – der Urlauber begibt sich durch die Reise in die Ebola-Gebiete unfreiwillig in Gefahr. Zudem hat das Auswärtige Amt bereits dringend von Reisen nach Liberia, Guinea und Sierra Leone abgeraten. Ein Sonderfall ist es hingegen, wenn man lediglich den Flug nach Westafrika gebucht hat. Hier muss man meist den vollen Ticketpreis bezahlen, da die Fluggesellschaften darauf verweisen, dass sie den Reisenden nur zum vermeintlich sicheren Flughafen transportieren, ihn also noch nicht unmittelbar in Gefahr bringen.
Wie sieht es mit einer Reiserücktrittsversicherung aus?
Im Fall der „höheren Gewalt“ tritt eine Reiserücktrittsversicherung nicht ein – diese greift lediglich, wenn ein Reisender die Reise aufgrund bestimmter Krankheiten oder anderer wichtiger persönlicher Gründe nicht antreten kann. Auch beim plötzlichen Jobverlust nach der Reisebuchung treten einige Rücktrittsversicherungen ein. Experten raten neben dem Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung besonders bei Afrikareisen auch zum Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, da die medizinische Versorgung – wie nicht zuletzt die rasante Ausbreitung von Ebola zeigt – in den afrikanischen Staaten meist schlecht ist. Zum Beispiel hier können Sie eine Reiseversicherung rund um die Uhr online abschließen.
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