Die Rente: Fakten und Irrtümer

Die Rente ist nicht nur Dauerthema durch die stufenweise Anhebung des Eintrittsalters, sondern auch Ursprung vieler falscher Annahmen, die sich umso hartnäckiger halten. Neben vielen individuellen Fehlinformationen gibt es einige, die so oft wiederholt wurden, dass sie trotz falschen Inhalts fraglos hingenommen werden – die Liste der häufigen Rentenirrtümer ist beachtlich und diesen Fehlen zu erliegen, kann sich nicht unwesentlich auf die eigenen Möglichkeiten auswirken. Wer seine verdiente Rente also vorzeitig planen und nicht uninformiert hineinstolpern möchte, muss sich mit den Fakten auseinandersetzen und die Irrtümer aus der Welt schaffen. Hierzu sollen die folgenden Punkte und Informationen einen helfenden Beitrag leisten.

Rente: Das sollten Sie wissen!

1

Renteneintritt

Das Renteneintrittsalter wird für alle ab 1947 geborenen Arbeitnehmer angehoben, während vor diesem Datum geborene nicht betroffen sind. Auch für alle anderen gilt nicht prinzipiell, dass sie bis 67 Jahre arbeiten müssen – dieser Punkt wird durch die Erhöhung schrittweise um je einen Monat pro Geburtsjahr beziehungsweise zwei Monate (ab 1959) erst ab dem 1964er Jahrgang erreicht. Dies bedeutet rechnerisch, dass 1955 geborene ArbeitnehmerInnen bis 65 Jahre und 8 Monate arbeiten müssen, 1962 geborene bis 66 und 8 Monate und 1970 geborene tatsächlich bis 67.

2

Hinzuverdienst

Wer seine Rente vor dem Rentenalter bezieht, kann abschlagsfrei bis zu einer Summe von 400 Euro und zweimal jährlich 800 Euro hinzuverdienen – alles was darüber hinaus geht, kürzt die Rente und kann sie schlimmsten Falls sogar vollständig tilgen. Gleiches gilt für die Erwerbsminderungsrente, nicht aber für die Hinterbliebenenrente, bei der 718,08 Euro (alte Bundesländer) und 637,03 Euro (neue Bundesländer) plus Freibeträge von 152,32/153,13 Euro für Kinder (pro Kind) gelten.

3

Rentenantrag

Einer der gefährlichen Irrtümer bezieht sich auf den Rentenantrag: Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie sofort und ohne eigenes Zutun die Rente ausgezahlt bekommen, sobald sie den Betrieb verlassen. Allerdings muss man, um die Leistungen zu beziehen, eben jenen Antrag stellen und sollte dies auch recht früh erledigen, damit die Rentenversicherung die Auszahlungen errechnen und man selbst benötigte Angaben, Formulare und Nachweise einreichen kann, sollten sie fehlen. Stellt man den Rentenantrag nicht, wird man auch auf die Auszahlungen verzichten müssen.

4

Reha

Wer Reha-Maßnahmen während seines Arbeitslebens in Anspruch nimmt, muss nicht bangen, dass seine Rente später aufgrund dessen gekürzt wird. Neben den klaren gesundheitlichen Vorteilen einer Reha und den damit verbundenen Senkungen der Krankenkosten, steigt auch die Wahrscheinlichkeit, länger arbeiten zu können und entsprechend mehr Rentenleistungen später zu erhalten.

5

Versorgungsausgleich

Im Zuge einer Ehescheidung wird ein Teil des Versorgungsausgleichs abgetreten – eine gerichtliche Entscheidung, die nur dann umgekehrt werden kann, wenn der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin verstirbt, bevor sie oder er die Rente 36 Monate lang ausgezahlt bekam. Eine Kürzung der Rente in dieser Form kann entfallen, wenn Unterhalt gezahlt werden muss.

6

Anrechnung der Rente des Ehepartners

Eine Anrechnung der Rente des Ehepartners auf die eigene Altersrente findet nicht statt. Anders als bei der Berechnung der Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung sind bei der Rente beide Ansprüche getrennt zu sehen. Einzige Ausnahme besteht bei Spätaussiedlern, für die die Leistungen aus dem Fremdrentengesetz entstehen.

7

Witwenrente/Witwerrente

Witwen und Witwer können gleichermaßen Rente aus den Ansprüchen ihrer verstorbenen Ehepartner beziehen. Wenn der oder die Verstorbene die Rente bereits bezog oder seit mindestens fünf Jahren in die Rentenversicherung eingezahlt hat, kann in den ersten drei Monaten nach dessen Tod vom hinterbliebenen Partner ein Anspruch angemeldet werden, ab dem vierten Monat unter Anrechnung des Einkommens des oder der Hinterbliebenen.

8

Mindestversicherungszeit

Seit 1984 beträgt die Mindestversicherungszeit in der Rentenversicherung fünf Jahre: Wer solange erwerbstätig war, Kinder erzogen hat, Ersatzzeiten geleistet oder Zeiten aus dem Versorgungsausgleich vorweisen kann, hat einen Anspruch auf Rentenzahlung – ohne Abschläge sind es 45 Jahre.

9

Abzüge

Wenn man vor dem gesetzlichen Rentenalter in Pension geht, drohen Abzüge – 0,3 Prozent pro Monat, zurückgerechnet vom Eintrittsalter. Diese sich so errechnete, verkürzte Rente wird auch beibehalten, wenn man dann später das Renteneintrittsalter erreicht.

10

Rente ab 60 für Frauen

Die Rente ab 60 gilt für Frauen, die vor 1952 geboren wurden, 15 Jahre Wartezeit und ab 40 Jahren mindestens 121 Monate Pflichtbeiträge geleistet haben. Und auch unter diesen Umständen ist mit einem Abschlag zu rechnen, während alle ab und nach 1952 geborenen Frauen gelten die regulären Zeiten.

11

Rentenversteuerung

Auch Rentner müssen ihre Einnahmen versteuern. Die prozentuale Höhe der Ertragsteile richtet sich dabei nach dem Renteneintrittsjahr: All jene, die 2005 zum ersten Mal Rente bezogen, müssen 50 Prozent versteuern, danach staffeln sich die Prozentzahlen (2010 sind es beispielsweise 60 Prozent). Die übrigen Prozent gelten dauerhaft als Freibetrag. Zur Rentenversteuerung wird die Anlage R zur Einkommensteuererklärung benötigt, bei dem man auch an die Freibeträge von 8.004  Euro (für Alleinstehende) und 16.008 Euro (für Verheiratete) denken muss.

12

abschlagsfreie Rente

Um eine abschlagsfreie Rente zu bekommen, reicht es nicht, 45 Versicherungsjahre vorweisen zu können. Hinzu gesellt sich das Mindestalter von 65 Jahren, das unbedingt erreicht werden muss (auch bei der Rente ab 67), wenn man nicht weniger Prozent seines Geldes beim Renteneintritt haben möchte. Zur Mindestversicherungszeit gehören auch Kindererziehungszeiten und Zeiten mit versicherungsfreier, geringfügiger Beschäftigung, die zwar auf die 45 Jahre angerechnet werden, Arbeitslosenzeiten (mit ALG und ALG 2 Bezügen) und Wartezeiten nach Ehescheidungen jedoch nicht.

13

rentenrechtliche Zeiten

Wer glaubt, dass es besonders die letzten Jahre vor der Rente sind, die bei der Berechnung zählen, irrt. Rentenrechtliche Zeiten sind sämtliche Jahre, in denen in die Rentenversicherung eingezahlt wurde und auch, wenn man als leitender Angestellter am Ende seiner Karriere mehr einzahlt als ein Azubi zu Beginn, wird die Berechnung nicht anders vorgenommen. Man sollte aber darauf achten, lückenlose beziehungsweise über die Jahre klar nachvollziehbare Versicherungszeiten vorweisen zu können.

14

mehrere Renten

Zu den oft missverstandenen Fakten der Rente gehört auch, dass durchaus mehrere Renten gezahlt werden können, sie sich also nicht gegenseitig aushebeln. Wer etwa eine Witwenrente bezieht, muss darauf nicht verzichten, nur weil nun auch die Altersrente ansteht. Was allerdings passieren kann, ist die Anrechnung der einen auf die andere Rente, unter Berücksichtigung von Freibeträgen (monatlich 718,08 Euro oder 637,03 Euro in den alten und den neuen Bundesländern). Liegt man mit seiner monatlichen Nettorente darüber, werden 40 Prozent der
Differenz zwischen Freibetrag und Altersrente von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

15

Geld für Kindererziehungszeiten

Frauen, die vor 1921 geboren wurden, bekommen Babygeld – für alle anderen gelten die Kindererziehungszeiten: Kinder, die vor Ende 1991 geboren wurden, fließen mit einem Jahr, alle anderen mit drei Jahren in die Errechnung der Versicherungsjahre (für eine Rente werden mindestens fünf Jahre benötigt) ein, wodurch ein Ausgleich des Rentenanspruchs angestrebt wird.

16

Rentenbeiträge

Arbeitgeber, die Rentner beschäftigen, müssen entgegen landläufiger Meinung Rentenbeiträge für sie zahlen, deren Höhe sich prinzipiell nicht von der für reguläre Arbeitnehmer unterscheidet.

17

Rentenauszahlung

Viele Selbständige glauben, sich ihre Rentenbeiträge auf einen Schlag auszahlen lassen zu können. Dies stimmt allerdings nicht oder zumindest nur bedingt: Wer weniger als fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann die Rentenauszahlung ab der Regelaltersgrenze in Angriff nehmen. In allen anderen Fällen wird auch hier ganz regulär eine Altersrente gezahlt.

Werbung

Schreiben Sie Ihre Meinung

Ihre Email-Adresse wird Mehrere Felder wurden markiert *

*