Die gesetzliche Erbfolge: Wer erbt wenn es kein Testament gibt?

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, in welcher Reihenfolge und nach welchem Verwandtschaftsgrad eine Erbschaft vorliegt, außerdem reguliert sie Besonderheiten im Verwandtschaftsverhältnis. Auch ohne Testament schützt sie so auch die Rechte unehelicher Kinder oder Lebenspartner.

Die gesetzliche Erbfolge: Erste Ordnung

Damit sind alle Kinder, sowie deren Kinder gemeint, die im Erbfall den Erstanspruch auf das Erbe haben.

Die Erbfolge: Zweite Ordnung

Sind keine Kinder vorhanden, erben die Eltern des Verstorbenen oder die Nachkommen der Eltern, also Brüder, Schwestern, Nichten und Neffen in absteigender Reihenfolge. Solange die Eltern noch am Leben sind, erben die Geschwister und deren Nachkommen nichts.

Dritte Ordnung

Sind weder Kinder, noch Geschwister oder Eltern vorhanden, so erben die Großeltern, beziehungsweise deren Nachkommen. Sind die Großeltern noch am Leben, erben nur sie.

Vierte Ordnung

Da die vierte Ordnung die Urgroßeltern des Verstorbenen umfasst, trifft dieser Fall eher selten auf. Da es dabei schwierig ist, die gesetzliche Erbfolge nach Abkömmlingen genau zu bestimmen, rücken diese hierbei nicht nach, stattdessen entscheidet der Grad der Verwandschaft.

Kinder von Leihmüttern

Das Kind einer Leihmutter hat keinen Anspruch auf Erbgut seiner Zieheltern, nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin hat das Kind, sofern es nicht adoptiert wurde, in diesem Fall nur Anspruch auf das Erbe seiner biologischen Eltern.

Adoptierte Kinder

Sobald ein minderjähriges Kind adoptiert ist, hat es Anspruch erster Ordnung auf das Erbe seiner Adoptiveltern, der Anspruch auf das Erbe der biologischen Eltern wird damit vollkommen aufgegeben. Stirbt das Kind vor den Eltern, erben somit die Adoptiveltern.

Für ein volljähriges adoptiertes Kind gelten andere Gesetze, so hat es Anspruch erster Ordnung sowohl auf das Erbe der biologischen, als auch der Adoptiveltern. Für die Verwandten der Adoptiveltern gilt jedoch kein Erbanspruch, so dass das Kind beispielsweise keinen Anspruch hätte, wenn die Großeltern sterben.

Uneheliche Kinder

Für uneheliche Kinder gilt generell, dass sie Erbrecht erster Ordnung auf das Vermächtnis beider Eltern haben.

Allerdings gilt für Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden und deren Väter vor dem 29.5.2009 gestorben sind, kein Erbrecht auf deren Nachlass, da ein altes Gesetz damals vorschrieb, dass uneheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, nur einen Anspruch auf das Erbe ihrer Mütter haben. Da die Aufhebung dieses Gesetztes erst zum 29.5.2009 geschah und ein Rückwirkungsverbot besteht, gibt es diese Sonderregelung.

Ehepartner/Lebenspartner

Da Ehepartner nicht miteinander verwandt sind, werden sie gesondert von der allgemeinen Erbfolge behandelt. Als „Lebenspartner“ eingetragene Paare, auch gleichgeschlechtlich, werden rechtlich wie Ehepartner behandelt.
Der Ehepartner erbt neben den Verwandten erster Ordnung zu einem Viertel, neben den Verwandten zweiter Ordnung und neben den Großeltern zur Hälfte. Solle ein Teil der Großeltern verstorben sein, geht dessen Erbanteil ausschließlich an den Ehepartner.

Besonderheiten

Nur wer zur Zeit des Erbfalls lebt, zählt in die gesetzliche Erbfolge und kann somit auch erben. Um an zu geben, wer dafür nicht in Frage kommt, gilt im Übrigen das Zeugungsdatum, nicht das Geburtsdatum.

Bei Unfällen, in denen eine Familie, oder auch ein Paar gemeinsam ums Leben kommen, wird – wenn keine Beweislage zu den Todeszeitpunkten besteht – davon ausgegangen, dass sie gleichzeitig verstorben sind, um Streitfragen potentieller Erben auszuräumen.

Weiterführende Links

http://www.kostenlose-urteile.de/Kuenstliche-Befruchtung-und-Leihmutter-im-Ausland-Kein-Kindernachzug-bei-kuenstlicher-Befruchtung-in-Indien.news8842.htm – Beschluss zu den Verwandtschaftsverhältnissen bei Leihmüttern

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