Als „Geringfügige Beschäftigung“ oder umgangssprachlich auch „Minijob“ genannt, gilt ein Arbeitsverhältnis, das unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit den Monatsverdienst von 400 Euro nicht übersteigen darf. Für eine Tätigkeit in diesem Verdienstbereich werden für den Arbeitnehmer dann weder Steuern noch Sozialabgaben fällig.
Lohnen sich zwei Minijobs?
Besonders für Schüler oder Studenten lohnt sich eine solche steuerfreie Tätigkeit um das eigene Taschengeld aufzubessern. Desöfteren kommt es auch vor, dass Personen zwei Minijobs oder gar mehr zur selben Zeit ausüben möchten. Dabei gelten allerdings andere Regelungen bezüglich der Abgaben.
Und zwar ist es gesetzlich so geregelt, dass man grundsätzlich mehrere Beschäftigungen auf geringfügiger Basis, also unter der 400-Euro-Grenze, immer zusammenrechnen muss. Sofern der gesamte erzielte Monatsverdienst dann die nach dem Sozialgesetzbuch geregelte Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro überschreitet, besteht für die zwei Minijobs eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege– und Rentenversicherung.
Hohe Abgaben beim zweiten Verdienst
Ebenso muss der Arbeitnehmer mit seinen beiden Tätigkeiten und einem gesamten Verdienst über 400 Euro im Monat auch seine beiden Arbeitgeber über den weiteren Minijob informieren. Das zweite Arbeitsverhältnis kann nun nicht mehr als „geringfügig“ geführt werden, so dass der betroffene Arbeitgeber den Job bei der „Minijob-Zentrale“ abmelden und als „versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis“ weiterführen muss. Das bedeutet, dass eine Lohnsteuerkarte notwendig wird, Sozialversicherungen Pflicht werden und erhöhte Abzüge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhoben werden.
Die Abgaben des zweiten Jobs richten sich dann nach der jeweiligen Lohnsteuerklasse. Sofern man für beide 400-Euro-Jobs eine Lohnsteuerkarte vorweisen muss, bekommt man bei einem Antrag auf eine zweite Steuerkarte automatisch die schlechteste aller Lohnsteuerklassen, Lohnsteuerklasse VI. Das bedeutet hohe Abgaben und ein sehr reduzierter Netto-Verdienst des zweiten Jobs, der sich für viele nicht wirklich lohnt. Jedoch kann man in Ausnahmefällen einen der beiden Arbeitgeber auch darum bitten, dass er pauschal versteuert, so dass man bei ihm keine Lohnsteuerkarte abgeben muss und dem anderen Arbeitgeber einfach die normale aushändigen kann.
Für den Fall, dass eine geringfügige Beschäftigung als eine Art „Nebenjob“ neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, bleibt der „Minijob“ ebenfalls sozialversicherungsfrei. Jeder weitere 400-Euro-Job wird dann allerdings sofort mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechent, wodurch wieder eine Sozialversicherungspflicht besteht.