Betandwin: Sachsen wird im Rechtsstreit gegen bwin unterliegen

Die Entscheidung sei die Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006, so das Sächsische Innenministerium in einer Pressemitteilung. Das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis sowie Werbung hierfür sei nach § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar und damit verboten.

Das missverstandene Bundesverfassungsgericht 

Was hat das Bundesverfassungsgericht aber nun wirklich entschieden? Ein Blick in die Entscheidung zeigt, dass klar im Vorteil ist, wer lesen kann. Hier ein Auszug aus dem Urteilstenor:

  1. Es ist (…) mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, dass nach dem Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (…) in Bayern Sportwetten nur vom Freistaat Bayern veranstaltet und nur derartige Wetten gewerblich vermittelt werden dürfen, ohne das Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren auszurichten.
  2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung der sich aus den (Urteils-)Gründen ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln.
  3. (…)

In der Urteilsbegründung heißt es ausdrücklich: "Die Rechtsordnung kennt das Angebot von Sportwetten als erlaubte Betätigung. (…) Zudem sind in der Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1990 von den einzelnen Gewerbebehörden Erlaubnisse für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen erteilt worden; das Gewerbegesetz der DDR vom 6. März 1990 (…) sah in § 3 i.V.m. der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 8. März 1990 die Möglichkeit der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für "Glücksspiele gegen Geld" vor." Schließlich sei das Anbieten von Sportwetten als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts anerkannt (vgl. EuGH, Urt. vom 6. November 2003 – C-243/01 – Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 52 ff.). 

bwin hat nach wie vor gültige Lizenz

bwin betreibt sein Geschäft aber auf genau dieser rechtlichen Grundlage, nämlich einer staatlicherseits erteilten Lizenz. Das stellte Steffen Pfennigwerth, der Inhaber des deutschen Wettanbieters bwin e.K. und Partner des internationalen Konzerns bwin, klar. Die ihm noch zu DDR-Zeiten erteilte Gewerbeerlaubnis wirkt fort. Sie stammt aus der Zeit des Einigungsprozesses. Seinerzeit wurde vier Buchmachern das Wettgeschäft erlaubt. Durch den Einigungsvertrag haben diese Genehmigungen nicht ihre Gültigkeit verloren. Im Gegenteil. Bislang haben alle hohen deutschen Gerichte die DDR-Lizenz zur Vermittlung von Sportwetten anerkannt. Auch das Bundesverfassungsgericht erwähnt und duldet in seiner zitierten Entscheidung vom März diese Alt-Lizenzen. Es bleibt mithin ein Rätsel, warum der Freistaat Sachsen Untersagungsverfügungen verhängt, obwohl bwin über eine gültige Lizenz verfügt. Diese Lizenz wurde entgegen anders lautenden Schlagzeilen auch nicht widerrufen. Für eine Untersagung oder gar einen Lizenzentzug ist nur Raum, wenn der gewerbliche Anbieter "unzuverlässig" ist. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn der Lizenzinhaber eine grobe Verfehlung, wie z.B. Unterschlagung von Wetteinsätzen, begangen hätte. Das wirft bwin aber niemand vor. Das Regierungspräsidium lässt jegliche tatsächliche oder rechtliche Begründung für die Untersagung vermissen.

Langwieriger Rechtsstreit vorprogrammiert

bwin hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung jedes Rechtsmittel auszuschöpfen. Zunächst dürfte bwin Widerspruch gegen die Verfügung einlegen und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Dresden die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch begehren. Das bedeutet, dass es nicht zu einem Sofortvollzug und einer zwangsweisen Durchsetzung der Einstellung des Wettbetriebs kommt, sondern eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden muss. Solange wird den Kunden von bwin das Wettangebot uneingeschränkt über das Internet zur Verfügung stehen, so auch Pfennigwerth. Der weitere Weg dürfte ebenfalls vorgezeichnet sein. Soweit dem Widerspruch gegen die Untersagungsverfügungen nicht abgeholfen wird, also das Regierungspräsidium Chemnitz diese nicht freiwillig aufhebt, wird bwin sich den Weg zum Verwaltungsgericht bahnen und Anfechtungsklage erheben. Vermutlich wird sich eine mehrinstanzliche Auseinandersetzung bis zum Bundesverwaltungsgericht anschließen. Das vermutet auch der Münchner Fachanwalt Wulf Hambach, der diverse Anbieter privater Sportwetten vertritt.

Unterdessen droht bwin auch mit einer 500-Millionen-Schadensersatzklage gegen das Land Sachsen. Ungeachtet dessen tönen Bayerns Innenminister Beckstein und Sachsens Innenstaatssekretär Staupe, dass das Verhalten von bwin illegal sei. Sollte das Geschäft künftig über die bwin.com Wien laufen, also deutsche Kunden in Österreich ihre Wetten platzieren, werde man Mittel und Wege finden, dieses kriminelle Verhalten zu unterbinden. Staupe wird von der Nachrichtenagentur Reuters zitiert: " Notfalls könnten die Landesmedienanstalten das Internet-Angebot des Unternehmens auch mit technischen Mitteln blocken. Sofern er dies auch auf ausländische Seiten bezieht, dürfte der "Vorgang bwin" weltweit Kreise ziehen.

EU-Kommission beobachtet das deutsche Treiben

Die EU-Kommission hatte bereits gegen Deutschland und sechs weitere EU-Länder wegen Diskriminierungen auf dem Sportwettenmarkt ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Nach Ansicht der Kommission verstößt das staatliche Monopol bei Sportwetten in Deutschland gegen die Dienstleistungsrichtlinie im Binnenmarkt. Das Verfahren wurde vom Dachverband privater europäischer Sportwettenanbieter (EBA) angezettelt. Zum beabsichtigten Verbot der Geschäftstätigkeit von bwin äußerte sich Brüssel bislang nicht, will aber die Entwicklung beobachten.

Das von Sachsen losgetretene Untersagungsverfahren gegen bwin verdient das Prädikat "abenteuerlich". Es ist doch immer wieder amüsant zu beobachten, mit welcher penetranten Beharrlichkeit sich die Politik über den verlängerten Hebelarm der Verwaltung aus fiskalischen Erwägungen an Pfründen, hier dem staatlichen Wettmonopol, festklammert. Nebenbei sei bemerkt, dass die Entscheidung des Regierungspräsidiums dutzende Arbeitsplätze bei bwin in Deutschland gefährdet… Da hört das Amüsement dann allerdings auf.

Eine Meinung

  1. Ich hoffe wirklich, dass die EU dem Treiben hier in Deutschland ein Ende bereitet. Meiner Meinung nach sollten die Politiker sich um wichtigere Dinge kümmern als Sportwetten!

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