Wie setzt man einen Erbvertrag auf?

Der Erbvertrag bietet dem Erblasser – also demjenigen, der jemand anderem etwas zu vererben gedenkt – eine abgesicherte Variante der Vermögensverteilung im Todesfall. Der grundsätzliche Vorteil gegenüber einem regulären Testament besteht also in der rechtlichen Absicherung und der Lückenlosigkeit der Angaben, wodurch der Erbvertrag vor allem dann von Interesse sein dürfte, wenn es um hohe Beträge und komplizierte Konstellationen geht, bei denen auch nicht direkt mit dem Erblasser verwandte Erben begünstigt werden und die Erbfolge auf diese Weise schwierig werden kann. Ein Beratungsgespräch bei einem Notar, den man ohnehin zum Abschluss eines Erbvertrages benötigt, oder bei einem Anwalt kann die persönliche Situation klären.

Erbvertrag: Diese Schritte gibt es

1

Voraussetzungen

Um einen Erbvertrag aufsetzen zu können, muss der Erblasser das 18. Lebensjahr vollendet haben und vollständig zurechnungsfähig sein. Diese Ausprägung der Geschäftsfähigkeit nennt man Testierfähigkeit, die als Normalfall gilt und nur bei bestehenden Zweifeln vom Nachlassgericht geprüft wird.

2

Abschluss

Der Erbvertrag muss vom Erblasser persönlich vor einem Notar geschlossen werden. Man kann sich also nicht von einem Verwandten oder einem Anwalt vertreten lassen, wenn man etwas vererbt, der begünstigte Vertragspartner hat allerdings sehr wohl die Möglichkeit, einen Dritten an seiner Stelle zum Vertragsabschluss zu schicken. Auch die Verwahrung des Vertrages wird vom Notar übernommen.

3

Steuer

Der Erbvertrag ist eine „Verfügung von Todes wegen„, wie die leicht sperrige Formulierung ihn umschreibt. Entsprechend wird auch das Finanzamt aktiv, wenn der Vertragsfall eintritt, und die Erbschaftssteuer – als „Vermögenserwerb von Todes wegen“ – muss gezahlt werden. Die Steuersätze richten sich nach der Höhe des Vermögens, den Steuerklassen, die hierbei nach dem Verwandtschaftsgrad, beziehungsweise nach der Erbenreihenfolge, aufgestellt werden, und den hieraus sich ergebenden Freibeträgen.

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Steuersätze

In der Steuerklasse 1 befinden sich die Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder und Enkel. Das Vermögen ergibt sich abzüglich eines Freibetrages von 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro für Enkel. Die prozentualen Steuerabzüge reichen von 7 Prozent bei einer Summe bis 75.000 Euro bis zu 30 Prozent ab 26 Millionen.
Steuerklasse 2 bezieht sich auf die Geschwister des/der Verstorbenen, bei einem Freibetrag von 20.000 Euro und deutlich höheren Steuersätzen (zwischen 15 und 43 Prozent). Alle übrigen Erben befinden sich in Steuerklasse 3, bekommen ebenfalls einen Freibetrag von 20.000 Euro und müssen mit prozentualen Abzügen zwischen 30 und 50 % rechnen.

5

Inhalt

Der Inhalt ist in einem Erbvertrag völlig frei gestaltbar. Sowohl in den Formulierungen als auch in der Verteilung des Vermögens und der Wahl der Erben hat man im Testament wie im Erbschaftsvertrag freie Hand, jedoch fallen auch bei einer notariellen Regelung des Erbes die Pflichtteile für nahe Verwandte nicht weg.

6

Rechtliche Beratung

Sollten die Gegebenheiten sehr komplex oder man selbst unsicher sein, sollte man sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen. Ein Notar und/oder Anwalt kann auch und gerade bei schwierigen Formulierungen helfen und sie rechtlich einwandfrei gestalten.

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