Gesetzliche Kündigungsfristen im Arbeitsrecht
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind hier im § 622 des BGB geregelt. Dieser Paragraph besagt, dass das Arbeitsverhältnis von einem Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden kann. Die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt ebenfalls einen Monat, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als 2 Jahre bestanden hat. Bestand das Arbeitsverhältnis länger sieht es folgendermaßen aus:
– 5 Jahre, 2 Monate
– 8 Jahre, 3 Monate
– 10 Jahre, 3 Monate
– 12 Jahre, 5 Monate
– 15 Jahre, 6 Monate
– 20 Jahre, 7 Monate
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Gesetzliche Kündigungsfristen im Mietrecht
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für das Mietrecht sind im § 573 C BGB geregelt. Wie im Arbeitsrecht beziehen sich die Kündigungsfristen durch den Vermieter auf die Dauer des Vertragsverhältnisses. Bei einer Mietdauer bis zu 5 Jahre beträgt die Kündigungsfrist durch den Vermieter drei Monate. Dauerte der Vertrag länger als 5 Jahre, sind es sechs Monate, bei einer Laufzeit von mehr als 8 Jahren sind es neun Monate.
Der Mieter hingegen hat, egal wie lange das Mietverhältnis besteht, immer eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Schöne Zusammenfassung!