Alle Versicherten haben den gleichen Leistungsanspruch welcher festgesetzt ist. Zudem hat jeder das Recht seine Krankenkasse wie z.B. die allgemeine Ortskassen (AOK), die Betriebskrankenkassen (BKK), die Innungskassen (IKK) oder der landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK) selbst zu wählen.
Unter eingeschränkten Voraussetzungen kann man sich jedoch als Versicherter von den gesetzlichen Krankenkassen befreien lassen.
Außerdem bietet die gesetzliche Krankenkasse auch die Möglichkeit an, sich freiwillig versichern zu lassen. Das gilt für Personen, die aus einer Pflichtversicherung oder der Familienversicherung ausgeschieden sind. Wegen verschiedener Zugangsvoraussetzungen und Fristen müssen jedoch Interessenten sich frühzeitig bei einer Krankenkasse beraten und auch informieren lassen.
Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen
Jede Leistung in Deutschland ist im Sozialgesetzbuch festgeschrieben und wird nach dem Sachleistungsprinzip erbracht.
Dazu gehören unter anderem die medizinischen Vorsorgeleistungen, die Gruppen- und Individualprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen, die Kinderuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten sowie der Empfängnisverhütung, Sterilisation und dem Schwangerschaftsabbruch.
Ebenso erbringt die gesetzliche Krankenkasse zur Behandlung einer Krankheit wie z.B. der ärztlichen Behandlung einschließlich Psychotherapie, der Versorgung mit Arzneimitteln, der häuslichen Krankenpflege oder einer Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlungen, Krankengeld, Belastungsprobung und Arbeitstherapie sowie das Krankengeld für das eigene Kind Leistungen.
Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen
Der Beitragsatz ist seit dem 1. Januar 2009 bundeseinheitlich und beträgt im allgemeinen 14,9% und ermäßigt 14,3%. Dies heißt, dass für alle Versicherten eine einheitliche Beitragskalkulation gibt.
Bei einer Beitragssteigung können alle Versicherte die Krankenkasse wechseln. Jedoch ist es bei Unzufriedenheit nicht einfach die Krankenkasse zu wechseln, da dies mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden ist.
Ist der Versicherte bei einem geplanten Wechsel bereits erkrankt, kann die neue Krankenkasse einen sogenannten „Risikoaufschlag“ berechnen.