Das Recht auf Privatkopie: Was ist erlaubt?

Eine Privatkopie bezeichnet das Vervielfältigen digitaler Medien, etwa von Filmen, Liedern oder Videospielen. Ist das überhaupt erlaubt? Immerhin sagt das Urheberrechtsgesetz in §15 deutlich:

„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
  3. das Ausstellungsrecht (§ 18).“

Eine Ausnahme bildet hier jedoch §53 Absatz 1 Satz 1 UrhG. Diese Norm besagt:

„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“

Eine Privatkopie ist erlaubt

Somit ist diese Norm eine Schrankenbestimmung des Urheberrechts, wodurch von Medien, welche eigentlich urheberrechtlich geschützt sind und nur durch den Urheber vervielfältigt werden dürfen, im privaten Rahmen eine Privatkopie erlaubt ist. Dadurch wird das alleinige Vervielfältigungsrecht des Urhebers eingeschränkt.

Am 01. Januar 2008 trat eine Abänderung des §53 Absatz 1 UrhG in Kraft. Dadurch sind Privatkopien nicht mehr zulässig, sofern „eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird“. Dies wird auch gern der Zweite Korb genannt.

Was bedeutet der sogenannte Zweite Korb?

Damit sind vor allem Tauschbörsen gemeint. Man darf also keine Lieder oder Filme vervielfältigen, die offensichtlich rechtswidrig oder öffentlich zugänglich sind. Tauschbörsen sind praktisch immer öffentlich zugänglich, rechtswidrig sind diese in aller Regel auch. Dies sollte auch von jedem Nutzer erkannt werden. Somit darf man seit 2008 keine Medien aus Tauschbörsen mehr nutzen. Denn bereits das Herunterladen ist eine Kopie. Problematisch ist es jedoch, wenn der Urheber seine Werke selbst anbietet. Schließlich muss nicht jeder Song von einem erfolgreichen Popstar stammen. Es ist also eine komplizierte Regelung, die den Gerichten viel Arbeit aufhalst. Wie immer gilt bei solch unklaren Sachverhalten: Am besten die Finger weglassen, dann ist man auf der sicheren Seite.

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