Wenn eine Unternehmensgründung schnell gehen muss, können Unternehmer auf Mantelkäufe oder Vorratsgesellschaften zurückgreifen. Der Mantelkauf dient dazu, eine inaktive Kapitalgesellschaft, die den Geschäftsbetrieb zwar eingestellt hat, jedoch weiterhin als juristische Person besteht, dazu zu nutzen, den eigenen Geschäftsbetrieb sofort aufnehmen zu können. Ähnlich wirkt eine Vorratsgesellschaft – diese wird jedoch allein zum Zweck gegründet, später dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Im Gegensatz zur Mantelgesellschaft darf eine Vorratsgesellschaft also noch nicht aktiv gewesen sein. Die Vorratsgesellschaft dient sozusagen als Hülle der späteren Rechtsform und kann dementsprechend als GmbH, GmbH & Co. KG, AG oder UG gegründet werden.
Erwerb und Verwendung einer Vorratsgesellschaft
Die Rechtsprechung lässt Gründungen von Vorratsgesellschaften zu, wenn sie als Mantel für die Aufnahme des Geschäftsbetriebes dienen. Dieser Zweck muss jedoch klar in der Bezeichnung des Unternehmensgegenstands dargestellt werden. Diese laut Bundesgerichtshof „offene Vorratsgründung“ muss mit der Angabe „Verwaltung des eigenen Vermögens“ ins Handelsregister eingetragen werden, erst dann gilt die Vorratsgesellschaft als zulässig.
Beschleunigtes Registerverfahren nutzen
Hauptgrund für die Gründung einer Vorratsgesellschaft ist das beschleunigte Registerverfahren. Da eine Vorratsgesellschaft üblicherweise innerhalb eines Tages einsatzbereit sein kann, kann auch der Geschäftsbetrieb schnell aufgenommen werden:
Statt nach der finalen Eintragung, wie bei Kapitalgesellschaften üblich, kann die Vorratsgesellschaft bereits direkt nach der Offenlegung und Anmeldung genutzt werden. Ein gewinnversprechendes Geschäftsfeld mit positiven Auswirkungen für beide Seiten: Unternehmen wie Foratis haben sich darauf spezialisiert, fertig errichtete Vorratsgesellschaften zur sofortigen Übernahme inklusive des Stammkapitals anzubieten.
Haftungsgefahren bei der Gründung umgehen
Eine Vorratsgesellschaft dient einerseits zur Beschleunigung des Registerverfahrens, kann jedoch auch zum Schutz der gründungsbedingten Haftungsgefahren dienen. Bis die Kapitalgesellschaft ins Handelsregister eingetragen ist, geht der Gründer ein persönliches Haftungsrisiko ein. Diese sogenannte „Gründungsphase“ kann zeitlich stark variieren – beim Zurückgreifen auf Mantel- oder Vorratsgesellschaften kann die unternehmerische Tätigkeit ohne das persönliche Haftungsrisiko sofort aufgenommen werden.
Durch eine Vorratsgesellschaft kann auf den risikoreichen und langwierigen Gründungsprozess verzichtet werden. Beim Kauf sind die Gründungsformalitäten bereits vollzogen und das Haftungsrisiko beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen. So können die Unternehmenstätigkeiten direkt begonnen und an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden. Bei einer GmbH oder einer UG kann die Übertragung der Vorratsgesellschaft meist innerhalb eines Tages durch einen Notar beglaubigt werden, bei der Übertragung einer Aktiengesellschaft hingegen ist kein Notar erforderlich – hier erfolgt die Übernahme durch einen privatschriftlichen Kaufvertrag. Gewünschte Satzungsänderungen können in kurzer Zeit beschlossen und notariell beglaubigt werden.
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