Die Witwenrente wird auch „Rente wegen Todes“ genannt, da sie nicht nur für Frauen, deren Ehemänner von uns gegangen sind, gezahlt wird, sondern auch im umgekehrten Falle. Sollte einer der Eheleute sterben, hat der hinterbliebene Teil Anspruch auf eine Zahlung, um die dadurch entstehenden Engpässe in der finanziellen Versorgung auszugleichen.
Bei der Witwenrente bekommt der hinterbliebene Ehepartner einen Teil der Rente des Verstorbenen
Auch Waisen, Halbwaisen und langjährige Lebenspartner und solche in gleichgeschlechtlichen Beziehungen werden von der Witwenrente erfasst. Somit sollen die Hinterbliebenen vor drohender Bedürftigkeit geschützt werden, wobei eine Einkommensanrechnung vorgenommen wird. Unterschieden wird zwischen sogenannten Alt- und Neufällen, der dann vorliegt, wenn die Ehe nach dem ersten Januar 2002 geschlossen wurde und bereits mindestens ein Jahr anhält.
Als Teil der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt die kleine Witwenrente 25 Prozent der Rente des Verstorbenen für die Witwen und Witwer, die größtenteils selbst für ihren Unterhalt aufkommen können. Eine Wartezeit von fünf Jahren des verstorbenen Ehepartners ist eine Voraussetzung, eine andere ist, dass der oder die Hinterbliebene nicht neu heiratet. Bei der großen Witwenrente hingegen werden 55 beziehungsweise 60 Prozent der angenommenen Rente errechnet und weitere Voraussetzungen sind zu beachten: Die Erziehung eines Kindes, das noch nicht 18 ist, eine Erwerbsminderung des hinterbliebenen Ehepartners, die Vollendung des 45ten Lebensjahres oder die Betreuung eines behinderten Kindes.
Im Todesfall sollen die Hinterbliebenen finanziell unterstützt werden
Trotz einiger Kritik am Konzept der Witwenrente, die sich bislang nicht durchsetzen konnte, wird sie weiterhin als finanzielle Unterstützung im Todesfall des Ehepartners ausgezahlt – in den ersten drei Monaten nach dem Tod sogar zu hundert Prozent. Die Altersvoraussetzung zum Erhalt der großen Witwenrente wird allerdings ab 2012 bis 2029 auf 47 Jahre steigen.
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