Witwenrente – Berechnung und Anspruch

Wenn wir von Witwenrente sprechen, ist natürlich gleichzeitig auch die Witwerrente gemeint. Da aber Männer statistisch gesehen viel früher sterben, als Frauen, hat sich der Begriff eher gefestigt, als die männliche Form. Berechnung, Anspruch und Höhe der Witwenrente tangiert das natürlich keinesfalls.

Anspruch auf Witwenrente

Einen gesetzlichen Anspruch auf Witwenrente bzw. allgemein gesagt Hinterbliebenenrente haben Menschen, die nach dem Tod des Ehepartners eine Frist einhalten und nicht wieder heiraten. Für die sog. kleine Witwenrente beträgt dieses Frist fünf Jahre. Die große Witwenrente wird dann fällig, wenn gesonderte Umstände erfüllt werden.

Da es sich bei der Hinterbliebenenrente um eine Sicherung der betreffenden Personen handelt, ist der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente höher, wenn sich zum Zeitpunkt des Todes ein minderjähriges bzw. behindertes Kind im Haushalt befindet, der Hinterbliebene kein regelmäßiges Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hat oder bereits über 45 Jahre alt ist. In diesem Fall spricht der Gesetzgeber von der großen Hinterbliebenenrente, die nicht nur den bestehenden Lebensstandard sichert, sondern im Grunde auch ein Beitrag zur Altersvorsorge ist.

Berechnung der Witwenrente

Die Berechnung der Witwenrente erfolgt nach zwei unterschiedlichen Kriterien. Im Falle der kleinen Rente besteht ein Anspruch auf 25 % der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte. Bei der großen Witwenrente ist der Anteil deutlich höher. Sie beträgt 55 bis 60 % der gesetzlichen Altersrente, die der verstorbene Ehemann oder die Ehefrau erhalten hätte. Dafür wiederum müssen bestimmte Faktoren bekannt sein, die auch für die Rentenberechnung eine Rolle gespielt hätten.

Rente bei Lebenspartnerschaft

Da es ja seit einigen Jahren auch erlaubt ist, eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu lassen, wurde auch für diesen Fall eine Hinterbliebenenrente in die Gesetzgebung aufgenommen. Sie wird mit allen Konsequenzen durchgeführt und schließt auch die Klauseln zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ein. Dieser Schritt wurde 2005 beschlossen und bewahrt nun auch Lebenspartner aus gleichgeschlechtlichen Beziehungen vor finanziellen Krisen.

Schreiben Sie Ihre Meinung

Ihre Email-Adresse wird Mehrere Felder wurden markiert *

*