Durch eine gemeinnützige Stiftung kann man sein Vermögen sinnvoll in die Förderung des Gemeinwohls auf vielen verschiedenen Ebenen investieren. Zudem sind etliche steuerliche Vorteile für den Stifter, sowie Sonderausgabenabzüge, ermäßigte Umsatzsteuer und Grundsteuer für die Stiftung selbst, durch diese Investition möglich. Oftmals werden Stiftungen auch als Unternehmensnachfolge gegründet, bei denen die Stimmrechte über eine Generalvollmacht geregelt werden und somit weiterhin die Geschäftspolitik mitbestimmt werden kann.
gemeinnützige Stiftung: So wirds gemacht!
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Stiftungskapital
Es gibt keine Mindestsumme beim Stiftungskapital, da es stark vom Stiftungszweck abhängig ist. Eine Grundmasse von 50.000 Euro aus dem Vermögen des Gründers wird aber in den meisten Fällen als notwendig angesehen, um die Stiftung betreiben zu können. Dieses Vermögen steht dem Gründer dann nicht mehr zur eigenen Verfügung. Es wird daher auch nicht vom Erbrecht erfasst.
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Grund
Eine Stiftung muss mit einem formulierten Ziel entstehen. Dieser Grund kann sich in jedem Rahmen bewegen, der als gemeinnützig oder auch privatnützig bezeichnet werden kann, also soziale, medizinische, wissenschaftliche, rechtliche, religiöse, fördernde, sportliche, umweltschützende oder bildende Inhalte haben.
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Personenkreis
Wie es die Namen schon sagen: Eine gemeinnützige Stiftung muss dem Gemeinwohl dienen, die von ihr profitierenden Personen dürfen also nicht eine zu eng gefasste Gruppe oder gar Einzelpersonen sein. Privatnützig hingegen versteht sich im Gegensatz dazu, also in Bezug auf eine sehr klar umrissene Gruppe oder einzelne Personen.
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Dauer
Eine gemeinnützige Stiftung wird auf unbestimmte Zeit gegründet – oftmals weit über das Leben ihres Gründers hinaus.
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Verwendung des Einkommens
Eine gemeinnützige Stiftung muss mindestens zwei Drittel des Einkommens für den Stiftungszweck verwenden. Das restliche Drittel darf für den Unterhalt des Stifters und seiner Angehörigen verwendet werden, auch über dessen Tod hinaus (beispielsweise zur Grab- oder Denkmalspflege).
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Einkommen
Das Einkommen einer Stiftung akkumuliert sich durch die Anlage des Vermögens, Zinseinnahmen und durch Spenden. Dabei muss die Stiftung weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer zahlen, solange die Einnahmen nicht 35.000 Euro übersteigen. Sollte dies der Fall sein, wird aber nur der Überschuss zum Kapitalstock versteuert.
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Gründung
Vor der Gründung steht die Idee: Man muss sich überlegen, wie und was man mit der Stiftung fördern möchte und entsprechende Ideen und Konzepte ausarbeiten. Hierzu gehört auch das Stiftungskapital, das man so berechnen sollte, dass von den Zinsen die Arbeit der Stiftung finanziert werden kann.
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Stiftungssatzung
Die Konzepte, das Kapital, Organisation des Geschäfts, Sinn und Zweck der Arbeit müssen in der Stiftungssatzung festgeschrieben werden.
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Antrag
Den Antrag zur Gründung einer selbständigen, gemeinnützigen Stiftung stellt man bei der staatlichen Stiftungsaufsicht für die jeweilige Region. Sobald sie anerkannt wurde, muss man für die nun rechtskräftige Stiftung beim Finanzamt eine vorläufige Freistellungsbescheinigung beantragen.
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Weiterführende Links
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter anderem hier und auf einer der Seiten von Berlin.de.