Wie eine gesetzliche Betreuung von Kindern funktioniert

Nicht volljährige Kinder werden von denjenigen betreut, die das Sorgerecht innehaben, meist also die Eltern. Bei Unterbringung in einem Heim kann das auch das Jugendamt sein. Bei volljährigen Kindern ist das komplizierter. Bei einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann der Betroffene seine Angelegenheiten meist nicht mehr alleine regeln, hier hilft ein gesetzlicher Betreuer.

Wann eine gesetzliche Betreuung notwendig ist

Ein gesetzlicher Vertreter handelt als Bevollmächtigter, entmündigt jedoch nicht den Betreuten, der nach wie vor geschäftsfähig bleibt und auch eigene Willenserklärungen abgeben kann, jedoch nur, wenn er im Einzelfall dazu in der Lage ist. Der Betreuer wird nur für bestimmte Aufgabenbereiche eingestellt. Typische sind Gesundeitssorge (Zustimmung zu ärtzlichen Maßnahmen), Aufenthaltsbestimmung (Aufnahme in ein Heim), Vermögenssorge (u.a. auch finanzielle Vormundschaft, wenn der Betroffene sein Vermögen riskieren könnte,  Erbe etc.) sowie unterbringungsähnliche Maßnahmen (Bauchgurte, Bettgitter). Da sich der Gesundheitszustand ändern kann, können auch die Aufgaben angepasst werden.

Wie eine gesetzliche Betreuung angefordert wird

Wenn möglich wird dem Wunsch des Betroffenen entsprochen, das heißt, am häufigsten kommen Angehörige oder Bekannte in Betracht. Es kann jedoch auch ein Betreuer von einer Behörde oder einem Verein angefordert werden. Das Verfahren wird durch Antrag oder Anregung – durch Jedermann – beim Amtsgericht (Vormundschafftsgericht) eingeleitet. Im Anschluss wird ein medizinisches Gutachten eingeholt, inwiefern eine gesetzliche Betreuung tatsächlich notwendig ist. Der Richter hört bei der Suche nach den Betreuern den Betroffenen persönlich an.

Übrigens: Wenn der Betroffene noch voll geschäftsfähig ist, kann er seine Angelegenheiten auch direkt einem Bevollmächtigten übertragen, meist einem Angehörigen. Dies sollte schriftlich und via Beratung durch einen Notar erfolgen, auch wenn dies im Regelfall nicht zwingend erforderlich ist. Denn zum einen erkennen nicht alle Institutionen unbeglaubigte Vollmachten an, zum anderen ist beim Hausverkauf etwa unbedingt eine solche erforderlich. Formulierungshilfen kann man bei Betreuungsbehörden anfordern.

2 Meinungen

  1. Ich frage mich nun, was es kostet, einen Betreuer von einer Behörde in Anspruch zu nehmen. Übernehmen das die Krankenkassen?

  2. Ich frage mich nun, was es kostet, einen Betreuer von einer Behörde in Anspruch zu nehmen. Übernehmen das die Krankenkassen?

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