Das www macht’s möglich – zumindest virtuell. Für Nachrichten und Informationen gibt es keine Grenzen und Entfernungen mehr. Sie können bequem per Datenleitung verschickt und empfangen werden – egal ob der Adressat im Nebenzimmer oder in Australien sitzt. Besonders im Wirtschaftsleben ist das Internet weit verbreitet:
Die meisten Computerarbeitsplätze haben auch einen Internetzugang. Da ist für manchen die Verlockung groß, die Arbeitszeit beim Surfen oder im Chatroom zu verbringen.
Surfen am Arbeitsplatz
Der Arbeitnehmer darf das Internet grundlegend nicht ohne Erlaubnis des Arbeitgebers privat nutzen. Er kann dies aber nach eigenen Einschränkungen mit einem entsprechenden Passus erlauben. Ein Anspruch auf das private Surfen besteht für den Arbeitnehmer nicht. Bei einem Verbot darf er weder in der Pause noch nach oder vor der Arbeitszeit im Internet sich privat betätigen. Bei einer Erlaubnis sollte geschaut werden, ob eine zeitliche Begrenzung oder Datenvolumen existiert, diese gilt es dann einzuhalten. In jedem Fall ist es nicht gestattet verbotenes Material zu verbreiten, illegale Downloads zu tätigen oder sonstige rechtlich verbotene Seiten zu betreten. Bei fehlender Angabe von Zeit- oder Datenvolumen darf der Arbeitnehmer ebenso wenig den Hauptteil seiner Zeit für private Surfangelegenheiten verwenden. Dies gilt auch für das versenden von Mails. Übrigens kann der Arbeitnehmer nicht sofort gekündigt werden, wenn keine konkrete Regelung vorliegt und eine Abmahnung noch nicht im Vorfeld an die betroffene Person übergeben wurde (Urteil des ArbG Wesel, Aktenzeichen: 5 Ca 4021/00). Sollte der Arbeitgeber ebenfalls über die Zeit hinweg schweigen und keine Information über die von ihm aus empfundene übermäßige Verwendung des Internets für private Zwecke an den Arbeitnehmer richten, dann wird dies als Akzeptanz vom Arbeitgeber gedeutet. Was uns zur Überwachung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber aus bringt. Es gibt genügend Software zur Überwachung des PCs eines Arbeitnehmers, das Recht dazu ist stark limitiert. Es gilt das Fernmeldegeheimnis des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und eine Überwachung oder Aufzeichnung darf auch nur mit Einwilligung beider Parteien geschehen. Bei einer Gestattung des Arbeitnehmers, dürfen dennoch keine privaten Mails oder oder anderwertigen Daten (bspw. Accountdaten) aufgezeichnet werden. Findet der Arbeitnehmer eine nicht gebilligte Überwachung des Arbeitnehmers heraus, kann er entsprechend rechtliche Konsequenzen ziehen.
Hallo,
jedem, für den „Wie darf man das Internet am Arbeitsplatz benutzen?“ ein Thema ist, darf ich empfehlen, diesen Artikel sehr sorgfältig zu lesen. Er spricht vollkommen richtig verschiedene Punkte an, die der Interessent strikt zu beachten hat.
Gruß
Conny
Naja, das ist doch selbstverständlich, dass man am Arbeitsplatz nicht surfen sollte. Der Arbeitgeber zahlt doch auch für diese Zeit, in der für private Zwecke im Internet gesurft wird. Es ist einfach unfair. Ich denke aber, dass man ab und zu in die private Mailbox reinschauen darf, weil es manchmal anders nicht geht. Es kommt nur darauf an, wie viel Zeit dem privaten Surfen gewidmet wird.