Was versteht man unter dem Bereicherungsverbot bei Versicherungen?

1. Was bedeutet Bereicherungsverbot?

Wenn ein Versicherungsnehmer einen Schaden erleidet, dann soll dieser auch die vereinbarte Leistung von der Versicherungsgesellschaft erhalten. Mit der Einführung des Bereicherungsverbots hat der Gesetzgeber klargestellt, dass in jedem Fall aber nicht mehr Geld von der Gesellschaft ausgezahlt werden darf, als die ursprüngliche Schadenshöhe war.

Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Hausratversicherung. Hat der Versicherungsnehmer einen Schaden in Höhe von 20.000 € und die abgesicherte Versicherungssumme beträgt 25.000 €, dann soll auch wirklich nur die Schadenshöhe (20.000 €) ausgezahlt werden.

Für die Kunden hat das Bereicherungsverbot in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt. So war es bei Berufsunfähigkeitsversicherungen beispielsweise so, dass die versicherten Personen maximal eine Rente in Höhe des Nettos ausgezahlt bekommen hat und das selbst dann, wenn die ursprünglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente höher war.

Das folgende Beispiel soll das verdeutlichen:

Ein 25 jähriger Mann hat ein Netto in Höhe von 2.000 €. Er schließt in gleicher Höhe eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Ein Jahr später wird sein Netto aufgrund von Arbeitsmangel auf 1.500 € gekürzt. Würde der Mann nun berufsunfähig werden, hätte er zwar eine versicherte Leistung in Höhe von 2.000 €, er würde aber nur 1.500 € erhalten. Da er für die Differenz in Höhe von 500 € Beiträge zahlt, ohne dafür einen Leistungsanspruch zu haben, setzt der Mann seine Versicherungssumme kurz nach der Gehaltskürzung herab.

2 Jahre später ist die Auftragslage wieder besser. Sein Netto wird nun sogar auf 2.800 € erhöht. Möchte er nun seine Leistung wieder in einem Zug aufstocken muss er in den meisten Fällen neue Gesundheitsfragen beantworten. Sofern sein Gesundheitsstatus sich negativ verändert hat, kann es hier zu Beitragszuschlägen oder Ausschlüssen kommen.

Um diese Problematik im Sinne des Verbrauchers zu lösen, wurde innerhalb der VVG Reform 2008 einiges verändert.

2. Wann gilt das Bereicherungsverbot und wo ist es gesetzlich geregelt?

Bis 2007 wurde das Bereicherungsverbot im § 55 VVG geregelt. Damals galt das Bereicherungsverbot für alle Schadensversicherungen (Hausrat, Haftpflicht, Rechtsschutz, Wohngebäude, etc.) sowie für einige Summenversicherungen (Berufsunfähigkeit, Krankentagegeld, Unfall).

Seit 2008 wurde das Bereicherungsverbot aus dem § 55 VVG herausgelöst und findet nun in sehr abgeschwächter Form seine Stellung im § 200 VVG.

3. Was bedeutet die Neuerung des VVG für den Versicherten?

Da das gesetzliche Bereicherungsverbot seit 2008 nahezu aufgelöst wurde müssen Versicherer nun die vereinbarten Leistungen (z.B. bei Berufsunfähigkeitsrenten) zahlen. In dem obigen Beispiel ist eine Leistungssenkung nun nicht mehr erforderlich. Im Falle einer Berufsunfähigkeit würde auch bei einem Netto von 1.500 € dennoch die 2.000 € Rente gezahlt werden.

Um die Gefahr des Versicherungsbetrugs zu minimieren, haben die Versicherungsgesellschaften ein vertragliches Bereicherungsverbot in Form von Annahmerichtlinien eingeführt. So wird bei Abschluss von höheren Berufsunfähigkeitsversicherungen bei Antragsaufnahme das Einkommen geprüft. Beispielsweise dürfte es einer angestellten Friseurin schwer fallen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von 3.000 € Rentenzahlung abzuschließen. Sofern eine Gesellschaft den Antrag aber annimmt, ist diese im Schadensfall zur vollständigen Leistung verpflichtet.

Besonders interessant ist die Handhabung bei der Unfallversicherung. Sie gehört grundsätzlich zu der Sparte der Summenversicherungen. So gilt für Unfallrenten, Invaliditätsleistungen, Krankenhaustagegeld und Todesfallleistungen kein Bereicherungsverbot. Anders ist es beispielsweise bei Leistungen bei kosmetischen Operationen. In diesem Punkt zählt die Unfallversicherung zur Schadensversicherung. So darf auch wirklich nur der Schadenswert von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlt werden, der auch tatsächlich angefallen ist.

Auch sollten Verbraucher beim Abschluss der Krankentagegeldversicherung acht geben. Sie gehört zwar zur Summenversicherung, weil aber das Ziel der Ausgleich des verminderten Einkommens zum ursprünglichen Netto ist, trägt die Krankentagegeldversicherung Elemente der Schadensversicherung in sich. So darf hier grundsätzlich auch nur das Netto abgesichert werden. Sofern mehr versichert wird, können hier Leistungskürzungen entstehen.

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