Die Videoüberwachung betrifft viele verschiedenen Gesetze: Das Bundesdatenschutzgesetz, das Recht am eigenen Bild im Kunsturheberrechtsgesetz, das Grundgesetz in Form der Menschenwürde und nicht zuletzt auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und den Menschenrechtskonventionen des Europarats. Für die Legalität der Überwachungen per Kamera bedeutet dies, dass es nur in ganz bestimmten Fällen erlaubt ist und dann auch nicht jedem.
Videoüberwachung: rechtliche Voraussetzungen
Eine Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums darf nur durch die Polizei erfolgen – und selbst hier kann es sein, dass die Aufnahmen nicht genutzt werden dürfen oder es Einschränkungen bei der Aufstellung gibt, wenn es nämlich keinen konkreten Verdachtsmoment gibt oder auch hierdurch Persönlichkeitsrechte verletzt würden. Auch halböffentliche Räume, wie ein Treppenaufgang in einem Mietshaus dürfen nicht ohne weiteres gefilmt werden. Lediglich der direkte Bereich vor einer Wohnungstür und dann auch nur unter sehr genauen Umständen.
Arbeitgeber dürfen auch nicht Überwachungsvideos ihrer Mitarbeiter ohne deren Wissen anfertigen und wenn, dann auch nur, um Diebstähle zu verhindern, nicht aber zur Arbeitskontrolle. Besonders Schalter und Kassenbereiche bilden dabei leichte Ausnahmen: Auch hier müssen die gesetzlich auferlegten Pflichten eingehalten werden, während der Paragraph 6 der Unfallverhütungsvorschriften gilt und der Raum überwacht werden muss, während die Arbeitnehmer selbst nicht dauerhaft erfasst werden dürfen.
Bestimmungen für Arbeitgeber und in Privaträumen
Ganz generell muss eine Erforderlichkeit vorliegen, um eine Videoüberwachung zu rechtfertigen. Für Privaträume bedeutet dies zum Beispiel, dass damit das Hausrecht gesichert bleibt, Einbrüche verhindert oder Vandalismus vorgebeugt werden sollen. Über eine regelmäßige Risikoanalyse muss entschieden werden, ob die Überwachungsmaßnahme sinnvoll ist. Hinweisschilder müssen aufgestellt, aufgenommene Personen benachrichtigt werden. Falsche Kameras gelten laut Gesetz wie echte und dürfen ebenso wie die Originale nicht in Räumen der Intimsphäre eingerichtet werden. Die Videoaufnahmen müssen in jedem Fall nach kurzer Zeit, meistens etwa drei Tage, wieder gelöscht werden.
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Ein spannender Beitrag. Was ich mich nur gerade frage, wie sieht das in England aus. Da hängen in jeder halbwegs großen Stadt Kameras zur Überwachung an jeder Ecke? Hat da jemand eine Ahnung?
Danke
Grüße vom Rechtsanwalt Offenbach