Vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber

Vermögenswirksame Leistungen (VWL oder auch VL abgekürzt) werden über den Tarifvertrag oder über die Arbeitsverträge direkt geregelt. Hierbei wird ein Teil des Lohnes oder des Gehalts vom Arbeitgeber direkt auf ein Anlagekonto eingezahlt, das vorher bestimmt werden muss.  Auf diese Weise wird die Vermögensbildung langfristig gefördert, denn eine der Grundvoraussetzungen ist die Anlage des zusätzlichen Geldes zum Lohn oder Gehalt in eine der Sparformen.

Vermögenswirksame Leistungen werden als Arbeitnehmersparzulage gefördert

Diese Sparformen werden vorgeschrieben, wobei man sich aber unter den Varianten Banksparplan, Bausparvertrag, betriebliche Altersvorsorge, Aktienfondssparplan und der Tilgung eines Bausparplans als erfolgversprechendste Modelle dasjenige aussuchen kann, welches am Besten auf die eigenen Vorstellungen passt. Die vermögenswirksamen Leistungen werden dann mit einer Arbeitnehmersparzulage von 20 Prozent oder maximal 400 Euro jährlich gefördert.

Um die Zuschüsse des Staates zu erhalten, muss eine Mindestsumme eingezahlt werden. Hierbei kann es sein, dass der Arbeitgeber nicht die volle Summe übernimmt und der Arbeitnehmer den Rest beisteuern muss. Normalerweise wird eine Laufzeit der VWL vereinbart, die sich über einen Einzahlungszeitraum von sechs Jahren erstreckt. In einem siebenten Jahr werden dann keine Beiträge gezahlt.

Geld vom Arbeitgeber und Zuschüsse vom Staat helfen beim Vermögensaufbau

VWL sind im Arbeitsrecht als Teil des Lohnes oder des Gehaltes geregelt und gelten als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als solche müssen sie bei der Steuererklärung angegeben werden. Je nach Betrieb werden Summen zwischen 6,65 Euro und 40 Euro monatlich hinzugegeben, so dass die benötigte Summe am Ende des Jahres zusammenkommt.

Weitere Voraussetzungen zum Erhalt von vermögenswirksamen Leistungen sind ein maximales Jahreseinkommen von 20.000 Euro für Alleinstehende und 40.000 Euro für Verheiratete. Die VL in Anspruch nehmen können  Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten und Auszubildende undTeilzeitbeschäftigte auch in angemessenen Teilen.

2 Meinungen

  1. Bausparvertrag, betriebliche Altersvorsorge, Aktienfondssparplan und der Tilgung eines Bausparplans

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