Vererbung von Immobilien: steuerfrei nach der Erbschaftssteuerreform

Seit der Erbschaftssteuerreform, die am 1. Januar 2009 in Kraft trat, gilt ein neues Schenkungsteuergesetz und ein neues Erbrecht für das Vererben von Immobilien. Eigentümer von Immobilien sollten sich früh Gedanken über die Vererbung ihres Grundbesitzes machen.

Grundsätzlich gilt bei der Vererbung von Immobilien: Das Erbe für Ehegatten / eingetragene Lebenspartner oder Kinder, die mit in der Immobilie wohnen ist nach neuem Recht steuerfrei. Man muss allerdings 10 weitere Jahre in der Immobilie wohnen bleiben. Verkaufen oder vermieten der Immobilie ist also genauso tabu wie die Nutzung der Immobilie als Zweitwohnsitz.

Die Vererbung von Immobilien ist in bestimmten Grenzen steuerfrei

Die Wohnfläche darf bei der Vererbung von Immobilien 200 Quadratmeter nicht überschreiten. Alles was über 200 m² groß ist wird also als eigener Erbteil dann doch noch anteilig der Erbschafts-Steuer unterliegen.
Wenn die Bewohnung der Wohnung oder des Hauses zwischenzeitlich tatsächlich aus so genannten „zwingenden Gründen“ nicht mehr möglich ist, weil man beispielsweise im Ausland arbeiten muss oder ins Pflegeheim muss, dann ist das nicht „schädlich“ – das heißt, dass dann keine Steuer mehr nachgezahlt werden muss. Wohnt der Erbe zum Zeitpunkt der Erbes noch nicht in der Immobilie, so kann die Erbschaftssteuer trotzdem umgangen werden, wenn der Erbe umgehend umzieht und die Immobilie selbst nutzt. Auch in diesem Fall gilt, dass nur 200 m² steuerfrei sind.

Nießbrauch schützt den Erblasser bei der Vererbung von Immobilien

Weitere Möglichkeiten bei der Vererbung von Häusern und Wohnung Steuern zu sparen, ist die Übertragung der Wohnimmobilie zu Lebzeiten. Man kann die Immobilie an Ehepartner, bzw. eingetragene Lebenspartner, Kinder oder Enkel übertragen.

Um sich sicher zu fühlen, kann der Erblasser den so genannten Nießbrauch eintragen lassen. Somit ist gesichert, dass der Erblasser bis zum Lebensende uneingeschränktes Wohnrecht hat. Er muss sich nun also nicht mehr davor fürchten aus dem eigenen Haus geworfen zu werden. Eine Sorge, die viele ältere Menschen haben und sich deshalb oft gegen die Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten entscheiden.

Werbung

Eine Meinung

  1. Ich hätte eine Frage: Wenn meine Wohnfläche unter 200m² beträgt und das Grundstück (ist ja auch Teil der Immobilie) drum herum 4ha groß ist, muss dann bei Selbstnutzung keine Erbschaftssteuer gezahlt werden?

Schreiben Sie Ihre Meinung

Ihre Email-Adresse wird Mehrere Felder wurden markiert *

*