Unverhoffter Geldsegen für Eltern volljähriger verheirateter Kinder. Bislang hatten nur einige Eltern Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Kind während der Berufsausbildung oder des Studiums vor den Traualtar traten. Damit ist seit 22. Januar 2014 Schluss.
Der BFH entschied am Mittwoch in München: Auch Eltern volljähriger verheirateter Kinder haben Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Kinder mit einem gut verdienenden Partner verheiratet sind. Solange die Kinder unter 25 Jahre alt sind und sich in Ausbildung befinden gilt das Urteil (Az. III R 22/13).
Damit hat der BFH seine langjährige Rechtsprechung geändert, wonach Eltern nur Anspruch auf die staatlichen Leistungen hatten, wenn ihr Kind weniger als 8.004 Euro im Jahr verdiente und die Einnahmen des Ehepartners nicht für den zusätzlichen Unterhalt des Kindes reichten.
Laut dem neuen Urteil entfällt der Anspruch auf Kindergeld nun aber nicht mehr, weil Ehegatten laut Gesetz vorrangig zu Unterhalt verpflichtet sind. Außerdem wurde 2012 die Einkunftsgrenze für Kinder von 8004 Euro im Jahr abgeschafft, ab der kein Kindergeldanspruch mehr besteht, erklärte der BFH.
Die Entscheidung des BFH ist eine Entscheidung gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung. Eltern hingegen dürften sich über das Urteil freuen, immerhin beschert es ihnen einen unverhofften Geldsegen gleich zu Beginn des neuen Jahres. Von Januar 2012 an können Eltern verheirateter Kinder das Kindergeld in Höhe von 184 Euro rückwirkend beanspruchen.