Urteil: Alleinerziehende – Hartz IV Mehrbedarf trotz neuem Partner

Alleinerziehende, die eine neue Partnerschaft eingehen, können weiterhin Anspruch auf ihren Hartz IV Mehrbedarf haben. Das entschied das Sozialgericht Konstanz mit Urteil Az.: S 4 AS 1904/12. Demnach ist entscheidenend, in wie weit der neue Partner an der Pflege und Erziehung des jeweiligen Kindes beteiligt ist – und in welchem Umfang Aufgaben im gemeinsamen Haushalt übernommen werden.

Ist eine Mutter durch einen neuen Partner nicht mehr alleinerziehend?

Geklagt hatte eine alleinerziehende Hartz IV Empfängerin, der der Mehrbedarf für ihre Tochter gestrichen wurde, nachdem sie mit einem neuen Partner zusammenzog. Das Jobcenter des Bodenseekreises hatte den Mehrbedarf für Alleinerziehende für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 gestrichen. Begründung des Jobcenters: Die Mutter sei durch den Zusammenzug nicht länger alleinerziehend. Deshalb entfalle der Anspruch auf Mehrbedarf.

Trotz neuem Partner! Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende kann weiterhin bestehen

Das Sozialgericht Konstanz war anderer Ansicht und verwies auf ein Urteil (Az.: B 4 50/07) des Bundessozialgerichts vom 3. März 2009. Die Behörde habe zu prüfen, ob und in welchem Rahmen der neue Partner die Pflege und Erziehung des Kindes übernehme und in wie weit der bisher alleinziehende Elternteil dadurch entlastet und unterstützt werde. Da die Mutter keine derartige Unterstützung des Lebensgefährten für ihre Tochter erfahre, habe sie weiterhin Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Welche Rolle spielt der neue Partner?

Zudem konnte die Mutter glaubhaft darlegen, dass ausschließlich sie sich um alle Belange ihrer psychisch auffälligen Tochter – wie etwa Elternabende, Gespräche mit den Lehrkräften, Arztbesuche – kümmert – und außerdem alle Aufgaben im Haushalt übernimmt. Darüber hinaus bestätigte die Tochter der Hartz IV Empfängerin selbst, dass sie den neuen Partner ihrer Mutter nicht als „Ersatzvater“ akzeptiere.

 

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