Urheber- und Internetrecht: Hintergründe und Tipps zur 100 Euro Abmahnung

Seit dem 01.09.2008 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft getreten, das sich vor allem mit der Produktpiraterie und dem geisitgen Eigentum beschäftigt. Neben dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurden somit auch das Markengesetz, das Patentgesetz und das Geschmacksmustergesetz aus rechtlicher Sicht verbessert.

In diesem Beitrag soll es speziell um Abmahnungen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung gehen.

Die 100 Euro Abmahnung ist in einfachen Fällen anwendbar

Wenn ein Geschädigter einen Anwalt mit einer Unterlassungsanklage beauftragt, dann kostet diese Abmahung grundsätzlich Geld bzw. eine Gebühr. Die Abmahnung ist die formale Aufforderung an eine Person eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Sie beeinhaltet eine Schilderung des Sachverhalts, einen Hinweis auf einen Rechtsverstoß sowie eine Aufforderung zur Unterlassung innerhalb einer festgelegten (und angemessenen) Frist und die Androhung rechtlicher Schritte, wenn der Unterlassung nicht Folge geleistet wird.

Beispiel:

Ein Schüler bindet auf seiner privaten Homepage einen Stadtplan ein. Das stellt eine Verletzung des Urheberrechts nach §§ 19a, 106 UrhG dar. Und das kann widerrum richtig teuer werden. Der Schüler wurde vor der Gesetzesänderung im Sinne einer Abmahnung zu einer Zahlung eines Anwaltshonorars von 1.000 Euro aufgefordert und musste zudem noch die Unterlassungserklärung abgeben.

Seit der Änderung kann die Kanzlei aber nur noch 100 Euro Abmahnung einschließlich Mehrwertsteuer und Auslagen für die sogenannten anwaltlichen Dienste verlangen- wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung im Urheberrecht wie dem oben genannten handelt.

Der Anwalt könnte seine Kosten nur noch über seinen Mandaten einholen, denn der Vergütungsanspruch ihm gegenüber bleibt davon unberührt.

Achtung: Diese Art der Abmahnung deckt aber nur die Anwalskosten an sich. Nicht jedoch eventuelle Schadensersatzzahlungen, die der geschädigte geltend machen kann.

Schutz für den Verbraucher

Die Verbraucher soll die 100 Euro Abmahnung natürlich vor Abmahnwütigen Anwälten schützen- davon gibt es nämlich immer mehr. Ein Geschädigter dessen Urheberrrechte verletzt wurden profitiert aufgrund der Geringfügigkeit des Betrags aber nur teilweise. Eine Summe von 100 Euro wird oftmals als marginal angesehen, andererseits hat dieser Betrag eine höhere Chance, auch eingeholt werden zu können. Bei höheren Summen ist dies oftmals nicht der Fall. Im Klartext heißt das für viele Geschädigte: Lieber die 100 Euro mitnehmen als gar keinen Schadensersatz zu bekommen.

Probleme bei der Interpreation des Gesetzes

Die Schwierigkeit ergibt sich aus der Interpretation des Gesetzestextes: Was ist ein „einfach gelagerter Fall“ und was „eine nur unerhebliche Rechtsverletzung“? Dies liegt dann meistens im Ermessen des Gerichts. Leider wird es noch eine Weile dauern, bis es dazu erste Musterprozesse gibt. Bis dahin wird es gut möglich sein, dass sich die Abmahner auf die bisherigen Urteile berufen, bei denen Richter Urheberrechtsverletzungen im Netz grundsätzlich als komplexe und schwierige Rechtsmaterie gewertet haben. Und werden sicherlich auch die bisherigen Gebühren in Rechnung stellen. 

Ganz gleich auf welcher Seite sie stehen, Sie sollten sich auf jeden Fall von einem Anwalt beraten lassen. Denn dieser kann Ihnen die besten Wege zur Durchsetzung Ihres Rechts erklären und Ihnen zur Seite stehen.

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