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    Start » Testament: Den Nachlass korrekt regeln
    Recht & Gesetz

    Testament: Den Nachlass korrekt regeln

    5. September 20143 Minuten Lesezeit

    Solange ein Mensch gesund ist, vermeidet er den unbehaglichen Gedanken an den eigenen Tod. Dennoch sollte man schon rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen für sein Testament treffen, denn nicht selten führt ein nicht geregelter Nachlass zu Streitigkeiten zwischen den Erben. Doch welche Formalitäten müssen beim Verfassen eines gültigen Testaments beachtet werden?

    Wichtige Formalitäten sind entscheidend

    Zunächst unterscheidet man das öffentliche und das privatschriftliche Testament. Auch wenn beide Formen einander gleichgestellt sind, gibt es Unterschiede. Das öffentliche Testament wird durch einen Notar aufgesetzt und beglaubigt, nachdem der Erblasser diesem seinen letzten Willen mündlich oder schriftlich mitgeteilt hat. Zwar ist das öffentliche Testament mit höheren Kosten verbunden, für Minderjährige und Menschen mit Behinderung, zum Beispiel blinde Personen, aber die einzige Möglichkeit, ihren Nachlass zu regeln.

    Während in diesem Fall der Notar für eine einwandfreie Form und Gestaltung Sorge tragen muss, liegt dies bei einem eigenhändigen Testament bei dem Erblasser persönlich. Formal ergeben sich folgende Ansprüche an die Niederschrift:

    • Nach § 2247 BGB muss der Erblasser die komplette Erklärung eigenständig und handgeschrieben verfassen. Zusätzlich sollte dieser jede Seite mit eigenem Vor- und Nachnamen unterschreiben.
    • Zwar sind Angaben über Ort und Datum keine Vorschrift, um die spätere Klärung der Erbschaft zu erleichtern sollten diese jedoch nicht fehlen. Insbesondere im Fall von mehreren Testamenten kann so der tatsächlich letzte Wille erkennbar werden.
    • Unklare Formulierungen und Formfehler sollten möglichst vermieden werden. Für den reibungslosen Ablauf sollten zudem keine Textpassagen durchgestrichen werden.
    • Die Absicht, tatsächlich eine Nachlassregelung verfassen zu wollen, sollte durch eine eindeutige Überschrift deutlich gemacht werden. Geeignet sind „Mein letzter Wille“ oder „Testament“.
    • Es empfiehlt sich, das verfasste Testament bei einem Notariat oder dem zuständigen Nachlassgericht zur Aufbewahrung abzugeben. In vielen Fällen ergeben sich durch das plötzliche Verschwinden der Schriften Komplikationen.

    Weiterhin zeigten vergangene Gerichtsurteile, dass weder computergeschriebene Testamente, noch solche die in Form von Videos, Bildern, Pfeildiagrammen oder sonstigen Grafiken vorliegen, rechtens sind. Weniger streng sind allerdings die Vorgaben hinsichtlich des Untergrunds: Es besteht keine Notwendigkeit, eine bestimmte Papierform zu verwenden. Auch ein Bierdeckel kann, sofern er den gesetzlichen Bedingungen entspricht, wirksam sein.

    Weiterführende Informationen zu den Richtlinien der Erbschaft finden Sie auch hier.

    Die Erbschaft ohne Testamen

    Hat der Erblasser kein Testament aufgesetzt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese ergibt sich aus dem Grad der Verwandtschaft. Demzufolge werden zuerst die Kinder oder im Falle verstorbener Kinder, die Enkel als Verwandte erster Ordnung begünstigt. Verwandte erben also dann, wenn die gesetzmäßigen Erben der vorigen Ordnung bereits verstorben sind. Die Paragraphen 1924 bis 1929 des Bürgerlichen Gesetzbuches definieren die gesetzlichen Erben der jeweiligen Ordnung.

    Auch der Ehepartner des Verstorbenen hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbvermögens. Die Höhe hängt davon ab, ob weitere Verwandte des Verstorbenen existieren. Hinterlässt dieser beispielsweise ein Kind, so erbt der Partner ein Viertel des Nachlasses. Der Vorteil hierbei: Verwandte des ersten Grades werden erbsteuerlich bevorzugt. Die zu der ersten Steuerklasse zugehörigen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern müssen, je nach Vermögen, deutlich weniger Erbschaftssteuer zahlen als Verwandte entfernteren Grades. Zudem übersteigt der Freibetrag von 100.000 bis 500.000 Euro den niedrigerer Steuerklassen um ein Vielfaches (Quelle: https://www.sparkasse.de/privatkunden/vermoegensaufbau/erbschaftssteuer.html). Ist es der Wunsch des Vererbenden, diese Steuern selber zu tragen oder entspricht die Vermögensverteilung nach der Erbfolge nicht seinen Vorstellungen, so sollte dieser rechtzeitig ein Testament verfassen. Durch frühzeitiges Handeln können Wünsche für den Nachlass geltend gemacht und Erbschaftssteuern gespart werden.

    Bildherkunft: Erwin Wodicka

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