Schon gewusst: So läuft es mit der Witwen- und Waisenrente

Ehevertrag: Unromantisch oder sinnvoll für Ehepartner?

Wenn Ehepartner oder Elternteile sterben, stehen verwitwete Personen und Waisenkindern vor einer schweren Zukunft. Der Alltag muss gesichert werden. Aus diesem Grund zahlt der Staat eine Rente. Doch wer bekommt sie und wie hoch fällt sie aus?

Witwenrente

Nach dem Tod eines Ehepartners kann der Überlebende eine Hinterbliebenenrente beantragen. In der Zeit der Bearbeitung des Antrages zahlt die Rentenversicherung ein Übergangsgeld im „Sterbevierteljahr“. Dabei wird die Altersrente des Verstorbenen drei Monate in voller Höhe gezahlt. Die Zahlung im Sterbevierteljahr gibt es aber nicht automatisch, sondern erst, wenn der Tod des Ehepartners bei der Rentenversicherung gemeldet und die Hinterbliebenenrente beantragt wurde.

An den Hinterbliebenen Ehepartner wird eine große oder kleine Witwenrente gezahlt, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Die große Witwenrente wird gezahlt, wenn der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat oder Rentner war, die Hinterbliebene Person älter als 47 Jahre ist oder erwerbsgemindert ist, die Ehe am Todestag des Ehepartners rechtskräftig war und wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren bzw. ein Kind mit Behinderung versorgt werden muss. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann einen Antrag auf eine kleine Witwenrente stellen.

Die große Witwenrente beträgt übrigens 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehegatten. Die kleinere Rente beläuft sich hingegen bloß auf 25 Prozent und wird zudem über maximal 24 Monate gezahlt. Bestand die Ehe außerdem weniger als ein Jahr, wird die Witwenrente nur dann gezahlt, wenn keine sogenannte „Versorgungsehe“ vorlag. Also zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht absehbar war, dass der jeweilige Partner demnächst aus dem Leben scheiden würde.

Waisenrente

Kinder erhalten nach dem Tod beider Eltern bzw. eines Elternteils eine Waisenrente, wenn diese die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatten. Die Rente wird dabei an leibliche oder adoptierte Kinder, an Stiefkinder und auch an Pflegekinder gezahlt. Auch Enkel können die Waisenrente erhalten, wenn sie nachweislich im Haushalt der verstorbenen Großeltern gelebt haben.

Die Waisenrente beträgt für Halbwaisen ein 10 Prozent, für Vollwaisen 20 Prozent der am Todestag des Versicherten berechneten Rente sowie einen individuellen errechneten Zuschlag. Sie wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt und kann bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden wenn sich die Hinterbliebenen noch in der Schule, im Studium oder in der Berufsausbildung befinden. Auch soziales Engagement wird berücksichtigt.

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Foto: Pixabay, writing, 1149962_1280

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