Mehrwertsteuer für Imbissbuden: Currywurst im Stehen essen und sparen

Mehrwertsteuer und Imbissbuden? Das passt ja eigentlich überhaupt nicht zusammen, allerdings war gerade dies in der Vergangenheit ein sehr großes Thema für den Bundesfinanzhof. Es wurde nämlich jüngst die Mehrwertsteuer für Lebensmittel in Imbissbuden geregelt. So ist es jetzt klar geregelt, dass wenn die Lebensmittel im Stehen verzehrt werden, nur 7 Prozent und wenn die Lebensmittel im Sitzen verzehrt werden, ganze 19 Prozent berechnet werden müssen. So kann man also durch die bloße Haltung ganz klar sparen.

Regelung der Mehrwertsteuer sorgt für Verwirrung

Besonders diese beiden Regelungen sorgen für klare Verwirrung unter den Verbrauchern, denn was ist, wenn ein Verbraucher die Wurst im Stehen bestellt, sich aber dann doch hinsetzt? Im Alltag dürfte dies schwer nachzuprüfen sein, und so wird diese Regelung sicherlich keine klare und einzuhaltende Linie bringen. Es dürfte jedoch durchaus interessant werden, inwiefern die Verbraucher demnächst bei Pommes und Currywurst anfangen, Steuern zu sparen.

Mehrwertsteuer sparen durch Stehen

Wer also auf Nummer sichen gehen will und möglichst Geld sparen möchte, der sollte in Zukunft einfach jede Mahlzeit bei einer Imbissbude im Stehen zu sich nehmen. So werden nur die 7 Prozent berechnet und es lassen sich insgesamt 12 Prozent sparen, die man so an anderer Stelle wieder investieren kann. Besonders zur Winterzeit sollte dies jedoch eher schwieriger sein, denn gerade in der kalten Jahreszeit sitzt es sich häufig bequemer, als wenn man die ganze Zeit stehen muss. Vermutlich wird es aber aufgrund dieser Regelung noch Änderungen geben, so dass hier sicher das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

Regelung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof am 11.03.2011 die gesetzliche Regelung ebenfalls nochmal klargestellt, und hat nochmals darauf hingewiesen, dass bei einfach zubereiteten Speisen wie etwa Currywurst, Pommes oder ähnlichem nur die ermäßigte Mehrwersteuer gilt. Die Ausnahmeregelung ist ebenfalls noch sehr wichtig zu beachten, da die höhere Besteuerung ausschließlich die Unternehmer trifft, die ihren Gästen direkt entsprechende Sitzgelegenheiten bieten. Dies gilt nicht, wenn diese Sitzgelegenheiten von einem Standnachbarn von den Kunden genutzt werden, auch wenn dieser diese Sitzgelegenheiten dem Unternehmer zur Verfügung stellen.

Eine Meinung

  1. Die Rechtsprechung ist schon teilweise sehr lustig. Ich hab auch noch nie davon gehört, dass ne Currywurst billiger wird, wenn ich sie mitnehme und nicht auf den hochqualitativen Plastikstühlen vor Ort esse X-). Was wäre denn jetzt, wenn ich Leuten nur Liegemöglichkeiten (Beispielbilder da) anbiete. Kann ich dann meine Currywurst für 1,22€ statt 1,50€ verkaufen, weil ich gar keine Mwst. mehr zahle? Oder wäre eine Liegemöglichkeit Ausdruck spätrömischer Dekadenz und würde mich daher zwingen dei Currywürste als Luxusartikel zu versteuern? Fragen über Fragen.

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