Kino.to war das erfolgreichste Streamingportal für aktuelle Kino– und DVD Filme. Die Seite bot Nutzern die Möglichkeit, kostenlos auf diese Streams zurückzugreifen. Die Nutzung der Seite wurde bisher lediglich als Grauzone unter Juristen und Fachmagazinen verstanden. Mit der Schließung von Kino.to scheint die Gesetzeslücke nun anscheinend eine Klärung hervorzurufen. Dafür möchte sich zumindest die GVU, also die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen einsetzen. Damit könnte es auch Kino.to Alternativen, die ebenfalls kostenloses Streaming von Kinofilmen anbieten an den Kragen gehen.
Nach Kino.to ist vor Kino.to
Damit es den Kino.to Alternativen ebenfalls an den Kragen geht wollte die GVU in der Werbewirtschaft eine Selbstverpflichtung erwirken, die eine Schaltung von Werbung auf illegalen Videoseiten unmöglich machen soll. Grund für den Erfolg und den ständigen Weiterbetrieb der Kino.to Alternativen ist nämlich die Werbung, die den Betreibern Summen in Millionenhöhe verspricht. Aktuell zeigt das auch die Schließung der Plattform Megaupload, deren Betreiber ebenfalls mittlerweile Multimillionär ist. Sollte die Werbewirtschaft bei dem Vorhaben nicht mitmachen so werde die GVU sie auch mit zur Verantwortung ziehen.
Streaming wird für Nutzer voraussichtlich strafbar
Die Schließung sowohl von Kino.to als auch Megaupload sorgen unterdessen dafür, dass Uploadseiten zum Teil bestimmte Uploads als Download für die Nutzer deaktivieren. Offenbar gibt es hier eine gewisse Angst der Betreiber vor einer gezielten Verfolgung. Doch auch für die Streamingnutzer gilt Vorsicht als Gebot der Stunde, denn die GVU prüft derzeit eine Möglichkeit, um auch Streamingnutzer zur Verantwortung ziehen zu können. Dafür sollen Möglichkeiten erarbeitet werden, um Streamingnutzer eindeutig identifizieren zu können. Außerdem soll ein Musterverfahren angestrengt werden, welches Klarheit im Bezug auf die Legalität des Streamings schafft. Für die GVU ist die Streaming ähnlich dem Download, da Teile eines Films oder gar das ganze urheberrechtlich geschützte Werk auf der Festplatte zwischengespeichert werden.
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