Die Mietpreisbremse soll in Ballungsgebieten dafür sorgen, dass die Mieten nicht unkontrolliert steigen und es bezahlbaren Wohnraum gibt. Doch bislang ist dieses Werkzeug zur Deckelung der Mietkosten ein stumpfes Schwert, erst wenige Bundesländer haben es eingeführt.
Der 1. Juni war der Stichtag, zum dem die Bundesländer die Mietpreisbremse einführen konnten, doch zum Start setzte sie nur Berlin in Kraft. In den anderen Ländern verzögerte und verzögert sich die Mietpreisbremse – oder sie kommt gar nicht. Die Einführung ist nämlich Ländersache, und manche Bundesländer sehen bei sich keinen Bedarf für eine Regulierung der Mieten, so zum Beispiel Sachsen-Anhalt. Das Gleiche gilt für das Saarland, Thüringen, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern. Bürger dieser Bundesländer kommen also zumindest bis auf weiteres nicht in den Genuss der Bremse.
Zehn-Prozent-Grenze bei Neuvermietungen
Was genau regelt die Mietpreisbremse? Wird in den Gebieten, in denen sie gilt, eine Wohnung neu vermietet, darf die Miete künftig nicht mehr als zehn Prozent höher als die ortsübliche Vergleichsmiete sein. Die Vergleichsmiete errechnet sich aus den sogenannten einfachen und qualifizierten Mietenspiegeln für das jeweilige Gebiet. In welchen Gebieten die Mietpreisbremse greift, können die Bundesländer frei bestimmen, indem sie bestimmte Regionen zu „angespannten Wohnungsmärkten“ erklären. In Flächenländern dürfte die Deckelung, wenn überhaupt, nur in größeren Städten eingeführt werden, in kleineren Gemeinden ist die Lage am Wohnungsmarkt zumeist relativ entspannt. Anders dagegen sieht es in den Großstädten aus, wo die Mieten seit Jahren steigen und steigen. In Berlin gilt daher die Mietpreisbremse im ganzen Stadtgebiet.
Bremse greift nicht bei umfassenden Renovierungsmaßnahmen
Die Mietpreisbremse soll Mietexplosionen verhindern, aber nicht die Investitionen in neue Wohnungen abwürgen. Sie greift daher nicht, wenn neu errichtete Wohnungen erstmalig vermietet werden. Eine weitere Ausnahme sind Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung zum ersten Mal wieder einen Mieter finden. Hier darf die Mieterhöhung die Zehn-Prozent-Grenze überschreiten.
Vermieter müssen Mieten nicht nachträglich senken
Ausgenommen von der Mietpreisbremse sind zudem bestehende Mietverträge. Liegt die Miete bereits zehn Prozent über der Vergleichsmiete, kann der Vermieter weiterhin so viel verlangen. Vermieter müssen also keine Mieten senken, die vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse zulässig waren.
Wie sich die Mietpreisbremse in der Praxis auswirkt und ob sie in heiß begehrten Stadtteilen für eine spürbare Entspannung bei den Mietpreisen führen kann, wird sich erst noch zeigen müssen. Dort wo sie beschlossen wurde, können sich immerhin Neumieter gegen überzogene Mietforderungen wehren – auch im Nachhinein, wenn sie den Vertrag mit der zu hohen Miete bereits unterschrieben haben.
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