Häusliche Gewalt: Hilfe für Betroffene und Angehörige

Oft wurde in der Vergangenheit häusliche Gewalt als familieninterne Auseinandersetzung betrachtet und nicht wirklich ernst genommen. Heute ist das öffentliche Bewusstsein ein anderes. Nun wird häusliche Gewalt als Straftat angesehen, der Täter muss zur Rechenschaft gezogen werden, das Opfer steht unter dem Schutz der Gesellschaft (und des Staats). Wer Opfer ist, darf die Schuld nicht bei sich selbst suchen. Es gibt keine Rechtfertigung für einen Gewalttäter. Niemand darf Frauen oder Kinder bedrohen oder schlagen. Für Gewalt gegen Männer gilt selbstverständlich das Gleiche. Seit 2002 gibt es ein neues Gewaltschutzgesetz, das die Rechte der Opfer, die häusliche Gewalt erleben, erheblich stärkt und die Täter mehr zur Verantwortung zieht.

häusliche Gewalt: Wie und wo Sie Hilfe bekommen!

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Beratungsstellen

Es gibt eine Vielzahl von Beratungsstellen, die Opfer beraten. Unterstützung bieten u. a. Beratungs- und Integrationsstellen bei häuslicher Gewalt, Opferhilfebüros, der Weiße Ring, Ehe-, Familien- und Lebensberatungen und Gleichstellungsbeauftragte. Sind Kinder betroffen, ist auch das Jugendamt zuständig.

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Frauenhäuser

Frauenhäuser gewähren Müttern und deren Kinder, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, Unterkunft, Hilfe und Unterstützung. Die Adressen von Frauenhäusern sind aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich bekannt. Hilfesuchende können telefonisch Kontakt aufnehmen oder ein Taxi benutzen. Die Fahrer kennen in der Regeln die Adresse.

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Polizeiliche Maßnahmen

Wenn jemand unmittelbar von Gewalt bedroht ist, ist die Polizei über den Notruf 110 zu alarmieren. Die Polizei schützt die Opfer und kann den Täter

  • der Wohnung verweisen, auch wenn er der Eigentümer oder Mieter ist,
  • den Täter vorübergehend in Gewahrsam nehmen,
  • weitere Maßnahmen zum Schutz der Opfer ergreifen.

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Gerichtliche Maßnahmen

Die richtige Anlaufstelle ist hier das Amtsgericht. Dort erhält man auch Informationen über Prozesskostenhilfe und kann eine Anwaltsliste einsehen. Vor Gericht können zum Schutz der Opfer Schutzanordnungen beantragt werden. Maßnahmen werden in der Regel für die Dauer von 6 Monaten verhängt. Erforderlichenfalls sind auch Eilentscheidungen möglich. Das Gericht kann dem Gewalttäter.

  • das Betreten der Wohnung (auch seiner eigenen) verbieten,
  • verbieten sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
  • den Aufenthalt an bestimmten Orten verbieten, z. B. dem Arbeitsplatz des Opfers, 
  • eine Kontaktaufnahme generell, sei es persönlich, telefonisch, per Email oder SMS, untersagen.

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