Annullierung heißt: Zurück auf Anfang. Wie wenn nichts gewesen wäre…
Dieser Hoffnung gab sich auch der Antragsteller in dem hier entschiedenen Fall hin. Was war passiert?
Er hatte seine spätere Ehefrau im Sommer 2003 kennengelernt und im November 2004 geheiratet. Schon im August 2005 zog er aus der gemeinsamen Wohnung aus. Begründung: Seine aus der Ukraine stammende Ehefrau sei im Jahre 1997 zumindest für zwei Wochen (!) der Prostitution nachgegangen. Nun war der Ehemann der Überzeugung, dass er betrogen worden sei. Die Gattin hätte ihn vor Eingehung der Ehe darüber aufklären müssen, dass sie mal angeschafft habe.
Das Gericht besann sich der Vorschrift des § 1314 Absatz 2 Nr. 3 des am 01.01.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
Nur in dem zur Entscheidung anstehenden Fall wollte das Gericht dem empörten Ehemann nicht folgen.
Das sexuelle Vorleben eines Ehegatten sei höchstpersönlicher Natur. Voreheliche Erfahrungen stellten daher grundsätzlich keinen kausalen Grund für eine Aufhebung dar. Träten aber außergewöhnliche Umstände hinzu, könnten diese dazu führen, dass einen Ehegatten wegen seines sexuellen Vorlebens eine besondere Offenbarungspflicht träfe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Ehefrau mit einem nahen Verwandten des Ehemannes vor der Heirat Geschlechtsverkehr hatte, oder wenn sie bereits ein Kind habe oder schwanger sei. Schon gleich gar sei eine Aufklärungspflicht gegeben, wenn eine Krankheit bestehe, die "Einfluss auf den sexuellen Kontakt der Eheleute habe, wie z.B. AIDS". Hinsichtlich sexueller Praktiken bestehe aber nur dann eine Aufklärungspflicht, wenn diese "nach dem moralischen Verständnis der Gesellschaft als außergewöhnlich anzusehen wären." Das käme in ungewöhnlichen Fällen in Betracht, z.B. bei "starker" gleichgeschlechtlicher Veranlagung (BGH, NJW 1958,1290).
Bei der Prostitution könne es sich mit Blick auf die Entgeltlichkeit jedoch auch um einen so genannten besonderen Umstand handeln, der "regelmäßig einer erhöhten Offenbarungspflicht" unterliege. Mit der Ausübung der Prostitution sei "üblicherweise eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Anzahl von geschlechtlichem Verkehr mit einer über das Maß hinausgehenden Anzahl wechselnder Geschlechtspartner" verbunden.
Im vorliegenden Fall wertete das Gericht die kurzzeitige Tätigkeit als Prostituierte als vernachlässigenswert. Die kurze Dauer weise auf eine einmalige, als nur geringfügig einzuschätzende "Verfehlung" hin.
Kurzum, wenn Sie einen Grund für die Annullierung der Ihnen drohenden Ehe suchen, dann halten Sie folgende Punkte nicht ein:
1. Vor Eingehung der Ehe können Sie tun und lassen, was Sie wollen, mit wem und so oft Sie wollen. Nur bitte, nehmen Sie kein Geld dafür, sonst müssen Sie es gegebenenfalls Ihrem Künftigen zur Vermeidung der Annullierung der Ehe beichten.
2. Wenn Sie nur wochenweise angeschafft haben, ist das kein Beinbruch. Das gilt auch für Gelegenheitsstricher.
3. Wenn Sie schwul sind, heiraten Sie besser gleich einen Kerl. Und umgekehrt.
4. Wenn Sie an einer tödlichen Krankheit leiden, die durch Sex übertragbar ist, und Sie vor Eingehung der Ehe schweigen, dann ist nicht nur Ihre Ehe annullierbar, sondern dann steht überdies fest, dass Sie ein Charakterschwein sind.
5. Schlafen Sie vor dem Ja-Wort nicht mit Vater und/oder Mutter Ihrer Gattin/Ihres Gatten.
Wenn das alles nicht hilft, dann hilft nur noch eines:
Ein falscher Zeuge, der Ihre Version der Verfehlungen Ihres Ehegespinstes bestätigt, ist besser als ein schlechtes Gewissen und jahrelange Unterhaltszahlungen.
Guten Tag….Frage…..was bitte ist ein .“Rechtskonsument“………….?????.darf er nur in Geschäfte auf der rechten Strassenseite…?.und wen ja….von welcher Seite ausgesehen….von linken oder rechten Arm…..