Die Grippewelle hält die Menschen in Deutschland weiter fest im Griff. Das Robert-Koch-Institut spricht von einem Rekordjahr und entsprechend stapeln sich bei den Arbeitgebern die Krankmeldungen. Doch was darf ein Arbeitnehmer tun, wenn er arbeitsunfähig ist und was nicht? Wie sieht es beispielsweise mit Sport oder dem Einkaufen aus und dürfen Arbeitnehmer in die Kneipe gehen wenn sie krankgeschrieben sind?
Es herrscht Hochkonjunktur in den Wartezimmern in Deutschlands Arztpraxen. Die Grippewelle hält weiter an. Und wer krankgeschrieben ist, für den heißt das, dass er nicht zur Arbeit gehen darf. Aber bedeutet das auch zwingend, dass man sich zu Hause kurieren muss? Wir klären auf…
Was darf ich und was nicht?
Wenn ein Arbeitnehmer krankgeschrieben wurde, heißt das, dass er arbeitsunfähig ist. Das bedeutet aber nicht, dass er bettlägerig ist. Es gibt also durchaus die Möglichkeit, auch einkaufen zu gehen, spazieren zu gehen oder unter Umständen auch andere Aktivitäten zu machen. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass der Heilungsprozess nicht gefährdet oder aufgeschoben wird.
Ein Beispiel: Üben Sie einen Bürojob aus und haben Sie sich die rechte Hand gebrochen, dürfen Sie trotz Krankschreibung auch am Abend mit Freunden in der Kneipe setzen. Das ist mit einer fiebrigen Erkältung jedoch nicht erlaubt. Aber auch mit ihr dürfen Eltern morgens ihre Kinder in die Kita bringen, spazieren gehen oder einkaufen. Denn: Frische Luft befreit die Atemwege und das ist gut, solange man es nicht übertreibt.
Sport ist jedoch keine gute Idee bei einem grippalen Infekt. Leichte Nacken- oder Rückenübungen sind hingegen erlaubt.
Übrigens: Krankgeschrieben in den Urlaub zu fahren ist nicht erlaubt! Eine Reise sollte in diesem Fall also besser abgesagt werden, solange die Krankmeldung über den Urlaubsbeginn hinaus verschrieben wurde. Aber auch hier gilt: Die Urlaubstage dürfen später nachgeholt werden.
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