Gleicher als gleich

Die 1. Kammer des europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat in dem Urteil vom 27.04.2006 in der Sache Sarah Margaret Richards/Secretary of State for Work and Pensions, Az. C-423/04, nach Maßgabe der Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 für Recht befunden:

"Art. 4 Absatz 1 der Richtlinie (…) zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften entgegensteht, die einer Person, die sich nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, die Gewährung einer Ruhestandsrente versagen, weil sie noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hat, während diese Person mit 60 Jahren Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn sie nach dem nationalen Recht als Frau anzusehen gewesen wäre."

Na, wie wär´s?

Eine Meinung

  1. Wer benötigt denn heutzutage noch eine stringente und eigenverantwortliche Lebensplanung, wenn es, das Leben, doch so viele schöne Überraschungen bereit hält? Die aufgezeigte Perspektive könnte vielleicht zusätzlich auch und gerade für jene Väter interessant sein, die sich jahrzehntelang um Alimente für ihre Kinder gedrückt haben und aktuell daran denken, eben jene auf Unterhalt zu verklagen.

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