Gestrandet am Flughafen – Rechte bei Flugausfällen und Verspätungen

Die Urlaubsplanung ist abgeschlossen und die Vorfreude groß – nur statt im fernen Reiseziel viel zu erleben, erlebt man vorher noch eine lange Wartezeit am Flughafen. Worauf man achten sollte, wenn der Flug nicht pünktlich startet und welche Möglichkeiten hinterher bestehen.

Es soll etwas Außergewöhnliches sein, abseits der Massendestinationen und Erlebnisse bringen, die noch Wochen und Monate später die Augen zum Leuchten bringen, wenn sie davon erzählen. Ein gut ausgebautes Streckennetz der Airlines liefert ihren Beitrag dazu, dass auch wenig bekannte Urlaubsziele problemlos erreicht werden können. Mit dieser Erreichbarkeit steigt allerdings auch das Flugaufkommen und mit ihm Verspätungen und kurzfristig abgesagte Flüge bis hin zu überbuchten Maschinen. Dem hat die EU im Jahre 2004 einen Riegel vorschieben wollen und die EU-Fluggastrechteverordnung auf den Weg gebracht. Lange Zeit blieb jedoch der Frust bei den Passagieren bestehen und Fluggesellschaften redeten sich auf die außergewöhnlichen Umstände hinaus, die zu einer Haftungsbefreiung führten. Damit ist nun Schluss, denn die Rechtsprechung geht restriktive gegen unzuverlässige Fluggesellschaften vor und macht die Verordnung endlich zu dem was sie sie sein soll: Konsumentenschutz mit strengen Haftungsregeln für die Fluggesellschaften.

Wer von einem kurzfristig abgesagten Flug oder einer wesentlichen Verspätung betroffen ist, muss in jedem Fall auf angemessene Weise verpflegt werden. Dazu gehören in erster Linie Getränke und bei längerer Wartezeit auch eine Mahlzeit. Ergibt es sich, dass ein Flug erst am darauffolgenden Tag startet, sind Fluggesellschaften überdies auch dazu verpflichtet, ihren Kunden eine Übernachtung zu organisieren und zu bezahlen. Das schließt übrigens auch den Transport vom Flughafen ins Hotel und wieder zurück, mit ein. Lassen Sie sich den Grund für Annullierung oder Verspätung bitte unbedingt schriftlich bestätigen, damit hinterher etwaige Diskussionen über mögliche außergewöhnliche Umstände erleichtert werden bzw. ausbleiben.

Geschützt von der Konsumentenschutznorm sind Flüge, die innerhalb der Union starten oder landen bzw. auch außereuropäische Flüge, wenn die gesamte Strecke als Einheit bei einer europäischen Fluggesellschaft gebucht wurde.

Welche Fälle umfasst die EU-Fluggastrechteverordnung?

Eine Nichtbeförderung war seinerzeit ausschlaggebend, stellt heute jedoch nur noch eine geringe Anzahl von Beschwerden dar. Zwar überbuchen Fluggesellschaften nach wie vor ihre Flüge, jedoch sind sie verpflichtet, nach Freiwilligen zu suchen, wenn es weniger Stornierungen gibt als geplant. Weil mittlerweile viele den Online Check In nutzen, ist es bereits mehrere Stunden vor dem Abflug absehbar, wenn eine Maschine überbucht ist. Wer sich freiwillig meldet, bekommt dafür Gutscheine in zumindest gleicher Höhe wie die gesetzliche Entschädigung. Auf einen anderen Flug umgebucht werden müssen sowohl Freiwillige als auch zwangsweise zurückgelassene Passagiere.

Ein weiterer Grund sind annullierte Flüge. Hier ist jedoch zu differenzieren, wann der Kunde davon erfährt und wie sehr die Zeiten des Ersatzfluges von den ursprünglichen abweichen. Die Ersatzbeförderung ist ebenfalls von der Airline auf Eigenkosten zu veranlassen. Bis 14 Tage vor dem Abflug dürfen die Flugzeiten auch um mehrere Stunden abweichen. Bei weniger als 14 Tagen muss die alternative Beförderung in einem bestimmten Zeitfenster stattfinden:

Bei einer Information zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vorher, darf die alternative Beförderung frühestens zwei Stunden vor dem ursprünglich geplanten Abflug starten und maximal später am Zielort ankommen. Wird der Flug innerhalb von sieben Tagen annulliert, verkürzen sich diese Zeiten auf eine Stunde bzw. höchstens zwei Stunden späterer Ankunft.

Verspätungen stellen ebenfalls einen Grund dar, die eine Fluggesellschaft zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Jedoch nur, wenn sie wesentlich ist und es handelt sich um eine Ankunftsverspätung.

 

  • Kurzstreckenflüge bis 1500km:                      zwei Stunden
  • Mittelstrecke von 150 bis 3500km:               drei Stunden
  • Langstrecke ab 3500km:                                 vier Stunden

 

Entschädigungszahlungen gehen mittlerweile in die Millionen und belasten die Bilanz der Airlines zusätzlich. Deshalb versuchen sie alle Ansprüche erst einmal mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände abzuwehren. Viele sind damit überfordert und es kommt der Umstand hinzu, dass der Kunde beweisen muss, dass eben kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Deshalb ist es unter Umständen leichter und erfolgversprechender, seine Ansprüche von einem der Fluggastportale wie etwa AirHelp durchsetzen zu lassen.

Insgesamt kann aufgrund der Rechtsprechung der vergangenen Jahre gesagt werden, dass bei einer Flugverspätung Erstattung in den meisten Fällen bezahlt werden muss.

Bild: pixabay.com, JESHOOTS-com, 2373727

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