Fristlose Kündigung: Welche Gründe sind legal?

Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB Abs. 1 darf nur „ultima ratio“ sein.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (auch: Handelsvertreterverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses, Heuerverhältnisses, Heimarbeitsverhältnisses) ist nur dann außerordentlich kündbar, wenn ein ernsthafter und schwerwiegender Grund vorliegt.

Fristlose Kündigung des Arbeitsgebers

Das Gesetz, und im Zweifel auch das Gericht, verlangen für eine fristlose Kündigung das „Vorliegen von Tatsachen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“ als Voraussetzung einer fristlosen Kündigung. Aus diesem Grund werden zwei Abmahnungen, bzw. werden sogar drei Abmahnungen, erwartet.

Die Gründe für Kündigung

Dazu gehören z.B. häufiges Zuspätkommen, Störung des Betriebsfriedens, usw. Ohne derartige vorherige Abmahnungen wird eine Kündigungsschutzklage vom Gericht bekräftigt werden.
Es gibt aber ausnahmsweise Gründe, die es dem Arbeitgeber nicht zumuten, noch abzumahnen. In diesen Fällen darf die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.
Dies ist der Fall bei Straftaten, Diebstahl, Schlägereien mit dem Chef (zumindest wenn sie vom Arbeitnehmer ausgehen), bzw. Pflichtverletzungen, die den Vertrauensbereich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stark erschüttern.

Die Kündigung muss nachweislich zugegangen sein, z.B. durch Einschreiben, Übergabe mit Zeugen bzw. mit Übergabeprotokoll (Kündigungsempfang wird durch Unterschrift des Arbeitnehmer bestätigt), etc.

Wenn der Arbeitnehmer kündigt

Eine Abmahnung ist hier zwar denkbar, aber nicht üblich, da der Arbeitgeber normalerweise in dieser Situation ebenfalls keinen Wert mehr auf die weitere Zusammenarbeit mit dem abmahnenden Mitarbeiter legen würde. Einen Grund für die Kündigung sollte der Arbeitnehmer dennoch im Kündigungsschreiben angeben. Hat der Arbeitnehmer erst mal fristlos gekündigt, dann ist der Vertrag mit sofortiger Wirkung beendet. Die Option, die außerordentliche Kündigung zu einem gewissen Termin (= Auslauftermin) auszusprechen, gibt es im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers nicht.

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